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Team-Foto auf Treppe

Mehr Geld – gleiche Arbeit

Wiener Gesundheitsverbund verbessert Situation für Gesundheitspersonal mit umfassenden Maßnahmen.

Unsere Mitarbeiter*innen sind unser höchstes Gut und Ihre täglichen Leistungen sind unersetzbar für unsere Patient*innen, für die Stadt Wien und für den Wiener Gesundheitsverbund. Wir handeln jetzt mit einer Anhebung der Vergütung und verbessern die Situation für alle unsere Mitarbeiter*innen.

Das haben wir erreicht:

Für Alle

auf mindestens € 10 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit

auf mindestens € 10 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit

2 Gutstunden / tatsächlich geleisteten Nachtdienst für alle Berufsgruppen, die im patient*innen-nahen Bereich Nachtdienste leisten

zusätzlich € 130 brutto für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste für alle Berufsgruppen (ausgenommen Ärzt*innen)

Für Ärzt*innen gibt es bereits eine Vereinbarung.

Für Pflege & MTDG

auf € 10 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit

auf € 10 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit

zusätzlich € 130 brutto für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste

Auszubildende des Bachelorstudiums Gesundheits- und Krankenpflege und des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes können künftig ab dem 2. Studienjahr beim Wiener Gesundheitsverbund angestellt werden. Das sind im Jahr 2024 über 400 Personen.

Die steigende Anzahl an Studierenden der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflege erfordert mehr Praxisanleiter*innen. Daher schaffen wir bis 2025 90 zusätzliche Stellen für Praxisanleiter*innen.

Für Ärzt*innen

von € 13,50 auf € 18,50 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit

von € 24,44 auf € 29,44 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit

€ 1.000 pro Kalenderjahr für Fortbildungen

Erhöhung der Fortbildungstage für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen von derzeit 6,5 Tagen auf 10 Tage.
NEU: Ausbildungsärzt*innen erhalten ebenfalls 10 Fortbildungstage.

123 zusätzliche Ausbildungsstellen für Ärzt*innen – 63 für Fachärzt*innen in Ausbildung und 60 für Ärzt*innen in Ausbildung zur*zum Allgemeinmediziner*in

Nach dreijähriger Tätigkeit als Fachärzt*in oder Allgemeinmediziner*in im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ist eine Ernennung zur*zum Oberärzt*in möglich. Eine Antragstellung kann ab 1. Jänner 2024 erfolgen.

Das gilt für:

  • Anästhesie und Intensivmedizin
  • Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Klinische Pathologie und Molekularpathologie
  • Neonatologie
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Strahlentherapie- und Radioonkologie

Ab wann wird ausbezahlt?

Die Erhöhung der Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienste sowie die Sonderzahlung für kurzfristige Dienstübernahmen tritt ab 1. Februar 2024 in Kraft. Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024 automatisch mit dem Gehalt. Mehr Informationen finden Sie im FAQ-Bereich.

Wie viel wird ausbezahlt?

Wie viel ausbezahlt wird, richtet sich nach der Anzahl der Einsätze und der jeweiligen Zulage. Hier finden Sie Beispiele für die Berufsgruppen im Wiener Gesundheitsverbund:

Beispiele Gehaltsvergleich

Filtern Sie nach Ihrer Berufsgruppe:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege (Innere Medizin)

Klinik-Mitarbeiterin

Vor Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W2/9, GH3 3.601,70 €
Erschwernisabgeltung 150,00 €
2 eingesprungene Dienste – €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 63,44 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 122,07 €
Summe 3.937,22 €

Nach Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W2/9, GH3 3.601,70 €
Erschwernisabgeltung 150,00 €
2 eingesprungene Dienste 260,00 €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 125,00 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 240,00 €
Summe 4.376,70 €
Verbesserung 439,48 €

Telefonist*in

Telefonist mit Headset bei der Arbeit

Vor Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W1/3, GH3 2.487,70 €
2 eingesprungene Dienste  – €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 63,44 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 33,27 €
Summe 2.584,41 €

Nach Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W1/3, GH3 2.487,70 €
2 eingesprungene Dienste 260,00 €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 125,00 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 240,00 €
Summe 3.112,70 €
Verbesserung 528,29 €

Anästhesist*in

Gehaltsfestsetzung bei Neueintritt inkl. Erhöhung einzelverrechneter Vergütungen

Ärztin

Vor Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W5/2, GH1 7.269,05 €
Erschwernisabgeltung 150,00 €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 184,19 €
4 Nachtdienste (32 Nachtstunden) 853,64 €
Summe 8.456,88 €

Nach Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W5/2, GH4 7.970,00 €
Erschwernisabgeltung 150,00 €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 231,25 €
4 Nachtdienste (32 Nachtstunden) 942,08 €
Summe 9.293,33 €
Verbesserung 836,45 €

Techniker*in (Hochdruckheizer)

Monteur bei der Heizung

Vor Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W1/8, GH3 3.315,50 €
2 eingesprungene Dienste  – €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 63,44 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 65,49 €
Summe 3.444,43 €

Nach Attraktivierung Neusystem

Grundgehalt W1/8, GH3 3.315,50 €
2 eingesprungene Dienste 260,00 €
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden 125,00 €
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) 240,00 €
Summe 3.940,50 €
Verbesserung 496,07 €

Annahme: Sonn- und Feiertagsstunden sowie Nachtdienststunden werden innerhalb der Normalarbeitszeit geleistet. Urlaubsabgeltung ist nicht berücksichtigt. Alle Angaben sind Bruttowerte.

FAQ – Häufige Fragen

Neu! Version vom 16.02.2024

Erhöhung der Sonntagszulage bzw. -vergütung

Die bisherigen Sonntagszulagen bzw. -vergütungen innerhalb der Normalarbeitszeit wurden erhöht.

Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Sonntagsarbeit leisten, erhalten die Erhöhung.

Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.

Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je Sonntagsstunde (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Sonntag wird somit mit € 125 brutto entlohnt.

Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 18,50 brutto je Sonntagsstunde (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Sonntag wird somit mit
€ 231,25 brutto entlohnt.

Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.

Ja, auch in diesem Fall werden diese Zulagen/Vergütungen ausbezahlt.

Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.

Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.

Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.

Erhöhung der Feiertagszulage bzw. -vergütung

Die bisherigen Feiertagszulagen bzw. -vergütungen innerhalb der Normalarbeitszeit wurden erhöht.

Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Feiertagsarbeit leisten, erhalten die Erhöhung.

Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.

Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je geleisteter Stunde an einem Feiertag (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Feiertag wird somit mit € 125 brutto entlohnt.

Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 18,50 brutto je geleisteter Stunde an einem Feiertag (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Feiertag wird somit mit € 231,25 brutto entlohnt.

Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.

Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.

Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.

Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.

Erhöhung der Nachtdienstzulage bzw. -vergütung

Die bisherige Zulage/Vergütung für eine Dienstleistung in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit wurde erhöht.

Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Nachtdienste leisten, erhalten die Erhöhung.

Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.

Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je Nachtstunde (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein Nachtdienst wird somit mit € 80 brutto entlohnt.

Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 29,44 brutto je Nachtstunde (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein Nachtdienst wird somit mit € 235,52 brutto entlohnt.

Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.

Ja, diese Zulagen/Vergütungen werden zusätzlich zu den neu erhöhten Sonntagszulagen/-vergütungen und Feiertagszulagen/-vergütungen ausbezahlt.

Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.

Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.

Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.

Gutstunden für Nachtdienste im patient*innen-nahen Bereich

Bedienstete, die Nachtdienste im patient*innen-nahen Bereich leisten, erhalten 2 Gutstunden für jeden tatsächlich geleisteten Nachtdienst. Diese Gutstunden sind in Form von Freizeit zu konsumieren.

Es sind jene Bedienstete betroffen, welche im patient*innen-nahen Bereich Nachtdienste leisten, mittelbare und unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit am und für Patient*innen leisten, nicht unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fallen und nicht der Berufsgruppe der Ärzt*innen angehören.

Für diese Personengruppen gibt es bereits entsprechende Regelungen.

Die Gutstunden sind innerhalb von 6 Monaten nach der Zuerkennung zu konsumieren.

Konkret bedeutet das: Für 4 geleistete Nachtdienste im März 2024 gibt es 8 Gutstunden. Diese 8 Gutstunden müssen bis Ende September 2024 als Freizeit konsumiert werden.

Diese Gutstunden werden automatisch ausbezahlt.

Nein, da die Nachtdienste tatsächlich geleistet werden müssen.

Die Regelung tritt ab 1. Februar 2024 in Kraft.

Erhöhung der Fortbildungstage bzw. -stunden für Fachärzt*innen sowie Allgemeinmediziner*innen und Zuerkennung für Ausbildungsärzt*innen

Die Fortbildungstage/Fortbildungsstunden wurden erhöht.

Fachärzt*innen, Allgemeinmediziner*innen und Ausbildungsärzt*innen.

Die Fortbildungstage/Fortbildungsstunden für Fachärzt*innen sowie Allgemeinmediziner*innen erhöhen sich von 6,5 Tagen (52 Fortbildungsstunden) auf 10 Tage (80 Fortbildungsstunden).

Ausbildungsärzt*innen erhalten 10 Fortbildungstage (80 Fortbildungsstunden).

Nein, diese sind gesondert geregelt und zählen nicht dazu.

Die Änderungen treten ab 1. Jänner 2024 in Kraft.

Fortbildungsgeld für Ärzt*innen

Alle Ärzt*innen erhalten ein „gewidmetes Fortbildungsgeld“ in Höhe von € 1.000 pro Kalenderjahr.

Die Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen und von der*dem Vorgesetzten genehmigt werden.

Nein, eine Auszahlung ist nicht möglich.

Nein, das gewidmete Fortbildungsgeld kann in das kommende Kalenderjahr mitgenommen werden.

Die Änderung tritt ab 1. Jänner 2024 in Kraft.

Ernennung zur*zum Oberärzt*in

Fachärzt*innen oder Allgemeinmediziner*innen können nach mindestens 3 Jahren Beschäftigung als Fachärzt*in oder Allgemeinmediziner*in zur*zum Oberärzt*in ernannt werden.

Nein, die Beschäftigung kann im WIGEV oder in einer anderen Klinik bzw. in einem anderen Krankenhaus erfolgt sein. Grundsätzlich müssen 3 Jahre Beschäftigung nachgewiesen werden.

Ja. So werden, bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, für die Ernennung zur*zum Oberärzt*in 6 Jahre Beschäftigungsdauer benötigt.

Eine Antragstellung ist ab 1. Jänner 2024 möglich.

Ao. Stufenvorrückung/ao. Zulage (Altsystem) bei Ernennung zur*zum Oberärzt*in

Für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen, die der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder der Dienstordnung 1994 unterliegen, kann nach Ernennung zur*zum Oberärzt*in eine ao. Stufenvorrückung oder ao. Zulage beantragt werden.

Nein, nach dem Wiener Bedienstetengesetz ist eine ao. Stufenvorrückung nicht möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • ausgezeichnete Dienstleistung
  • Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden
  • die letzte ao. Stufenvorrückung/ao. Zulage liegt länger als 2 Jahre zurück
  • in den letzten 6 Monaten wurde eine Dienstleistung erbracht

Die Antragstellung ist ab 1. Jänner 2024 und nach der Ernennung zur*zum Oberärzt*in möglich.

Gehaltsfestsetzung für Ärzt*innen in Mangelfächern

Bis zur Gehaltsstufe 4

Für neu eintretende Ärzt*innen (Neuaufnahmen) kann eine höhere Gehaltsstufe festgelegt werden als jene Gehaltsstufe, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten erreicht würde.

Bis zur Gehaltsstufe 4.

Für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen, bei denen weniger als 6 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet werden können.

Für Ausbildungsärzt*innen nach dem Wiener Bedienstetengesetz, die unmittelbar nach ihrer Ausbildung im Wiener Gesundheitsverbund zur*zum Fachärzt*in oder zur*zum Allgemeinmediziner*in höher gereiht werden (Schema W5/1 bzw. W5/2).

Ja.

Die jeweilige Dienststelle an das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes.

Das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes (im Auftrag der Generaldirektorin).

  1. Bei dem zu besetzenden Dienstposten im ärztlichen Bereich handelt es sich um ein Mangelfach oder
  2. Das Vorhandensein einer Spezialisierung (zum Beispiel Neonatologie bei der Kinder- und Jungendheilkunde), die zum Zeitpunkt der Besetzung gewünscht bzw. erforderlich ist, oder
  3. Das Vorhandensein einer Mehrfachausbildung (zum Beispiel Sonderfach und Allgemeinmedizin). Dies deshalb, da in diesem Fall nur die Vordienstzeit für jenes Fach angerechnet werden kann, in dem die*der Bewerber*in auch tätig sein wird oder
  4. Nach einem geeigneten Ausschreibungsprozess steht nur ein*e Bewerber*in zur Verfügung.

Es muss zumindest eines der genannten Kriterien vorliegen.

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Strahlentherapie-Radioonkologie
  • Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
  • Anästhesie und Intensivmedizin
  • Neonatologie (als Zusatzausbildung gemäß ÄAO 2006 der Kinder- und Jugendheilkunde)
  • Klinische Pathologie und Molekularpathologie
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Im Bereich der Zentralen Notaufnahme und bei Stationsärzt*innen fallen auch die Allgemeinmediziner*innen darunter.

Bis zur Gehaltsstufe 9

Für neu eintretende Ärzt*innen (Neuaufnahmen) kann eine höhere Gehaltsstufe festgelegt werden als jene Gehaltsstufe, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten erreicht würde.

Maximal bis zur Gehaltsstufe 9, wobei die Anzahl der Jahre an fachärztlichen Tätigkeiten, die als Vordienstzeit angerechnet werden kann, relevant ist.

  • Wenn keine Anrechnung von Vordienstzeiten möglich ist: Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 4
  • Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 5 bis 6 Jahren (Gehaltsstufe 3 oder 4): Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 5
  • Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 7 bis 8 Jahren (Gehaltsstufe 4): Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 6
  • Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 9 bis 10 Jahren (Gehaltsstufe 5): Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 7
  • Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 11 bis 12 Jahren (Gehaltsstufe 5 oder 6): Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 8
  • Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von mehr als 12 Jahren (ab Gehaltsstufe 6): Einreihungsfestsetzung bis Gehaltsstufe 9

Für Fachärzt*innen bzw. Oberärzt*innen von Mangelfächern (W5/2) und Arbeitsmediziner*innen (W4/3).

Ja.

Die jeweilige Dienststelle an das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes.

Die Generaldirektorin des Wiener Gesundheitsverbundes.

Bei dem zu besetzenden Dienstposten im ärztlichen Bereich handelt es sich um ein Mangelfach.

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Strahlentherapie-Radioonkologie
  • Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
  • Anästhesie und Intensivmedizin
  • Neonatologie (als Zusatzausbildung gemäß ÄAO 2006 der Kinder- und Jugendheilkunde)
  • Klinische Pathologie und Molekularpathologie
  • Orthopädie und Traumatologie

Dienstplanstabilität

Anreiz für kurzfristige Dienstübernahmen

Für kurzfristige Dienstübernahmen erhalten Bedienstete eine Zulage bzw. Vergütung. Diese gilt für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste und für angeordnete Diensttäusche.

Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes mit Ausnahme von Ärzt*innen.

Ja, auch hier gilt die Regelung.

Die Höhe dieser Zulage/Vergütung beträgt € 130 brutto für jeden kurzfristig angeordneten Zusatzdienst oder Diensttausch.

Nein, die Zulage wird auch Teilzeitbeschäftigten voll ausbezahlt.

Die Abgeltung wird im Zuge der monatlichen Abrechnung verrechnet.

Als kurzfristig gelten angeordnete Zusatzdienste oder Diensttäusche, wenn die Anordnung innerhalb von 14 Tagen vor dem betreffenden Dienst erfolgt.

Beispiele für einen erfüllten Anspruch:

  • Der Zusatzdienst ist am 20.04.2024. Die Anordnung kommt am 10.04.2024.
  • Die Anordnung eines Diensttausches ist am 25.11.2024, Tausch 30.11.2024 mit 28.11.2024.

Beispiele für einen nicht erfüllten Anspruch:

  • Ein Zusatzdienst vom 5.12.2024 wird am 5.11.2024 angeordnet.
  • Die Anordnung eines Diensttausches ist am 25.11.2024, Tausch 15.12.2024 mit 18.12.2024.

Nein.

Anordnungen können ausschließlich die jeweiligen Führungskräfte erteilen.

Die Zulage/Vergütung wird per 1. Februar 2024 im Nebengebührenkatalog bzw. in der Vergütungsverordnung geschaffen.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.

Eine erstmalige Auszahlung ist frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird rückwirkend ausgezahlt.

Nein, da es sich um eine klassische Zulage des Nebengebührenkataloges bzw. eine Vergütung für Mitarbeiter*innen, die nach dem Wiener Bedienstetengesetz angestellt sind, handelt.

Ja.

Die Thematik befindet sich derzeit noch in Abklärung.

Minusstunden

Aufgrund von angeordneten Zusatzdiensten bzw. angeordneten Diensttäuschen können sich Minusstunden im Dienstplan ergeben. Minusstunden sind Stunden aus geplanten Diensten, die aufgrund einer durch die Führungskraft angeordneten Änderung geplanter Dienste entfallen müssen.

Der Ausgleich erfolgt durch bezahlte Ruhezeit oder die Anrechnung geplanter Arbeitszeit laut Solldienstplan (bis zu einer maximalen Höhe des entfallenden Arbeitszeitdienstes).

Ein Ausgleich dieser Minusstunden erfolgt ab 1. Februar 2024.

Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes – mit Ausnahme der Ärzt*innen.

Ja, es wird eine umfassende Schulung mit Praxisbeispielen geben.

younion Team Gesundheit

Edgar Martin
Vorsitzender der Hauptgruppe II

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