Mehr Geld – gleiche Arbeit
Wiener Gesundheitsverbund verbessert Situation für Gesundheitspersonal mit umfassenden Maßnahmen.
Unsere Mitarbeiter*innen sind unser höchstes Gut und Ihre täglichen Leistungen sind unersetzbar für unsere Patient*innen, für die Stadt Wien und für den Wiener Gesundheitsverbund. Wir handeln jetzt mit einer Anhebung der Vergütung und verbessern die Situation für alle unsere Mitarbeiter*innen.
Erhöhung der Sonn- und Feiertagszulage bzw. -vergütung
auf mindestens € 10 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit
Erhöhung der Nachtdienstzulage bzw. -vergütung
auf mindestens € 10 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit
Gutstunden für Nachtdienste
2 Gutstunden / tatsächlich geleisteten Nachtdienst für alle Berufsgruppen, die im patient*innen-nahen Bereich Nachtdienste leisten
Anreiz für kurzfristige Dienstübernahmen
zusätzlich € 130 brutto für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste für alle Berufsgruppen (ausgenommen Ärzt*innen)
Für Ärzt*innen gibt es bereits eine Vereinbarung.
Erhöhung der Sonn- und Feiertagszulage bzw. -vergütung
auf € 10 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit
Erhöhung der Nachtdienstzulage bzw. -vergütung
auf € 10 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit
Anreiz für kurzfristige Dienstübernahmen
zusätzlich € 130 brutto für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste
Anstellung von Auszubildenden ab dem 2. Studienjahr
Auszubildende des Bachelorstudiums Gesundheits- und Krankenpflege und des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes können künftig ab dem 2. Studienjahr beim Wiener Gesundheitsverbund angestellt werden. Das sind im Jahr 2024 über 400 Personen.
Mehr Praxisanleiter*innen
Die steigende Anzahl an Studierenden der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflege erfordert mehr Praxisanleiter*innen. Daher schaffen wir bis 2025 90 zusätzliche Stellen für Praxisanleiter*innen.
Erhöhung der Sonn- und Feiertagszulage bzw. -vergütung
von € 13,50 auf € 18,50 brutto / Stunde an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit
Erhöhung der Nachtdienstzulage bzw. -vergütung
von € 24,44 auf € 29,44 brutto / Stunde im Nachtdienst innerhalb der Normalarbeitszeit
Mehr Fortbildungsgeld und Ausbildungstage
€ 1.000 pro Kalenderjahr für Fortbildungen
Erhöhung der Fortbildungstage für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen von derzeit 6,5 Tagen auf 10 Tage.
NEU: Ausbildungsärzt*innen erhalten ebenfalls 10 Fortbildungstage.
Mehr Ausbildungsstellen
123 zusätzliche Ausbildungsstellen für Ärzt*innen – 63 für Fachärzt*innen in Ausbildung und 60 für Ärzt*innen in Ausbildung zur*zum Allgemeinmediziner*in
Ernennung zur*zum Oberärzt*in
Nach dreijähriger Tätigkeit als Fachärzt*in oder Allgemeinmediziner*in im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ist eine Ernennung zur*zum Oberärzt*in möglich. Eine Antragstellung kann ab 1. Jänner 2024 erfolgen.
Höhere Einstiegsgehälter in Mangelfächern
Das gilt für:
Die Erhöhung der Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienste sowie die Sonderzahlung für kurzfristige Dienstübernahmen tritt ab 1. Februar 2024 in Kraft. Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024 automatisch mit dem Gehalt. Mehr Informationen finden Sie im FAQ-Bereich.
Wie viel ausbezahlt wird, richtet sich nach der Anzahl der Einsätze und der jeweiligen Zulage. Hier finden Sie Beispiele für die Berufsgruppen im Wiener Gesundheitsverbund:
Filtern Sie nach Ihrer Berufsgruppe:
Grundgehalt W2/9, GH3 | 3.601,70 € |
Erschwernisabgeltung | 150,00 € |
2 eingesprungene Dienste | – € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 63,44 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 122,07 € |
Summe | 3.937,22 € |
Grundgehalt W2/9, GH3 | 3.601,70 € |
Erschwernisabgeltung | 150,00 € |
2 eingesprungene Dienste | 260,00 € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 125,00 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 240,00 € |
Summe | 4.376,70 € |
Verbesserung | 439,48 € |
Grundgehalt W1/3, GH3 | 2.487,70 € |
2 eingesprungene Dienste | – € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 63,44 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 33,27 € |
Summe | 2.584,41 € |
Grundgehalt W1/3, GH3 | 2.487,70 € |
2 eingesprungene Dienste | 260,00 € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 125,00 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 240,00 € |
Summe | 3.112,70 € |
Verbesserung | 528,29 € |
Gehaltsfestsetzung bei Neueintritt inkl. Erhöhung einzelverrechneter Vergütungen
Grundgehalt W5/2, GH1 | 7.269,05 € |
Erschwernisabgeltung | 150,00 € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 184,19 € |
4 Nachtdienste (32 Nachtstunden) | 853,64 € |
Summe | 8.456,88 € |
Grundgehalt W5/2, GH4 | 7.970,00 € |
Erschwernisabgeltung | 150,00 € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 231,25 € |
4 Nachtdienste (32 Nachtstunden) | 942,08 € |
Summe | 9.293,33 € |
Verbesserung | 836,45 € |
Grundgehalt W1/8, GH3 | 3.315,50 € |
2 eingesprungene Dienste | – € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 63,44 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 65,49 € |
Summe | 3.444,43 € |
Grundgehalt W1/8, GH3 | 3.315,50 € |
2 eingesprungene Dienste | 260,00 € |
12,5 Sonn- / Feiertagsstunden | 125,00 € |
3 Nachtdienste (24 Nachtstunden) | 240,00 € |
Summe | 3.940,50 € |
Verbesserung | 496,07 € |
Annahme: Sonn- und Feiertagsstunden sowie Nachtdienststunden werden innerhalb der Normalarbeitszeit geleistet. Urlaubsabgeltung ist nicht berücksichtigt. Alle Angaben sind Bruttowerte.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Die bisherigen Sonntagszulagen bzw. -vergütungen innerhalb der Normalarbeitszeit wurden erhöht.
Welche Berufsgruppen erhalten die Erhöhung?
Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Sonntagsarbeit leisten, erhalten die Erhöhung.
Erhalten die Erhöhung auch Bedienstete, die Permanenzdienste, Inspektionsdienste und Journaldienste leisten?
Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.
Wie hoch sind die neuen Beträge?
Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je Sonntagsstunde (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Sonntag wird somit mit € 125 brutto entlohnt.
Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 18,50 brutto je Sonntagsstunde (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Sonntag wird somit mit
€ 231,25 brutto entlohnt.
Was bedeutet Normalarbeitszeit?
Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.
Was ist mit Sonntagen, die auf einen Feiertag fallen?
Ja, auch in diesem Fall werden diese Zulagen/Vergütungen ausbezahlt.
Wann tritt diese Änderung in Kraft?
Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.
Sind die genannten Beträge bereits versteuerte Auszahlungsbeträge?
Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.
Wann werden die Zulagen erstmals ausgezahlt?
Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Die bisherigen Feiertagszulagen bzw. -vergütungen innerhalb der Normalarbeitszeit wurden erhöht.
Welche Berufsgruppen erhalten die Erhöhung?
Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Feiertagsarbeit leisten, erhalten die Erhöhung.
Erhalten die Erhöhung auch Bedienstete, die Permanenzdienste, Inspektionsdienste und Journaldienste leisten?
Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.
Wie hoch sind die neuen Beträge?
Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je geleisteter Stunde an einem Feiertag (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Feiertag wird somit mit € 125 brutto entlohnt.
Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 18,50 brutto je geleisteter Stunde an einem Feiertag (0 bis 24 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein 12,5-Stunden-Dienst an einem Feiertag wird somit mit € 231,25 brutto entlohnt.
Was bedeutet Normalarbeitszeit?
Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.
Wann tritt diese Änderung in Kraft?
Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.
Sind die genannten Beträge bereits versteuerte Auszahlungsbeträge?
Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.
Wann werden die Zulagen erstmals ausgezahlt?
Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Die bisherige Zulage/Vergütung für eine Dienstleistung in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit wurde erhöht.
Welche Berufsgruppen erhalten die Erhöhung?
Alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes, die Nachtdienste leisten, erhalten die Erhöhung.
Erhalten die Erhöhung auch Bedienstete, die Permanenzdienste, Inspektionsdienste und Journaldienste leisten?
Bedienstete, die derartige Dienste leisten, sind von den Erhöhungen nicht betroffen, da hier gesonderte Zulagen/Vergütungen zur Auszahlung gelangen.
Wie hoch sind die neuen Beträge?
Die Zulage/Vergütung wurde für alle Bediensteten (ausgenommen Ärzt*innen) auf € 10 brutto je Nachtstunde (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein Nachtdienst wird somit mit € 80 brutto entlohnt.
Die Zulage/Vergütung wurde für Ärzt*innen auf € 29,44 brutto je Nachtstunde (22:00 bis 6:00 Uhr) innerhalb der Normalarbeitszeit erhöht. Ein Nachtdienst wird somit mit € 235,52 brutto entlohnt.
Was bedeutet Normalarbeitszeit?
Die Normalarbeitszeit ist im Dienstvertrag vereinbart. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Werden diese 40 Stunden überschritten, fallen Mehrdienstleistungen oder Überstunden an.
Werden diese Zulagen/Vergütungen auch an Sonntagen und Feiertagen ausbezahlt?
Ja, diese Zulagen/Vergütungen werden zusätzlich zu den neu erhöhten Sonntagszulagen/-vergütungen und Feiertagszulagen/-vergütungen ausbezahlt.
Wann tritt diese Änderung in Kraft?
Die Erhöhungen treten ab 1. Februar 2024 in Kraft.
Sind die genannten Beträge bereits versteuerte Auszahlungsbeträge?
Nein, bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.
Wann werden die Zulagen erstmals ausgezahlt?
Die erstmalige Auszahlung erfolgt frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird die Zulage rückwirkend ausgezahlt.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Bedienstete, die Nachtdienste im patient*innen-nahen Bereich leisten, erhalten 2 Gutstunden für jeden tatsächlich geleisteten Nachtdienst. Diese Gutstunden sind in Form von Freizeit zu konsumieren.
Welche Bediensteten sind von diesen Gutstunden betroffen?
Es sind jene Bedienstete betroffen, welche im patient*innen-nahen Bereich Nachtdienste leisten, mittelbare und unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit am und für Patient*innen leisten, nicht unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fallen und nicht der Berufsgruppe der Ärzt*innen angehören.
Warum sind Ärzt*innen oder Bedienstete, die unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fallen, von dieser Neuerung ausgenommen?
Für diese Personengruppen gibt es bereits entsprechende Regelungen.
Bis wann sind die Gutstunden zu konsumieren?
Die Gutstunden sind innerhalb von 6 Monaten nach der Zuerkennung zu konsumieren.
Konkret bedeutet das: Für 4 geleistete Nachtdienste im März 2024 gibt es 8 Gutstunden. Diese 8 Gutstunden müssen bis Ende September 2024 als Freizeit konsumiert werden.
Was passiert mit nicht rechtzeitig verbrauchten Gutstunden?
Diese Gutstunden werden automatisch ausbezahlt.
Werden diese Gutstunden auch für Nachtdienste zuerkannt, die aufgrund einer Erkrankung nicht geleistet werden konnten?
Nein, da die Nachtdienste tatsächlich geleistet werden müssen.
Wann tritt diese Regelung in Kraft?
Die Regelung tritt ab 1. Februar 2024 in Kraft.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Die Fortbildungstage/Fortbildungsstunden wurden erhöht.
Für wen gilt die Erhöhung der Fortbildungstage/Fortbildungsstunden?
Fachärzt*innen, Allgemeinmediziner*innen und Ausbildungsärzt*innen.
In welchem Ausmaß erhöhen sich die Fortbildungstage/Fortbildungsstunden?
Die Fortbildungstage/Fortbildungsstunden für Fachärzt*innen sowie Allgemeinmediziner*innen erhöhen sich von 6,5 Tagen (52 Fortbildungsstunden) auf 10 Tage (80 Fortbildungsstunden).
Ausbildungsärzt*innen erhalten 10 Fortbildungstage (80 Fortbildungsstunden).
Zählen Prüfungsurlaube für Ausbildungsärzt*innen auch zu den Fortbildungstagen/Fortbildungsstunden?
Nein, diese sind gesondert geregelt und zählen nicht dazu.
Wann treten diese Änderungen in Kraft?
Die Änderungen treten ab 1. Jänner 2024 in Kraft.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Alle Ärzt*innen erhalten ein „gewidmetes Fortbildungsgeld“ in Höhe von € 1.000 pro Kalenderjahr.
Unter welchen Voraussetzungen kann das Fortbildungsgeld in Anspruch genommen werden?
Die Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen und von der*dem Vorgesetzten genehmigt werden.
Wird das gewidmete Fortbildungsgeld ausbezahlt?
Nein, eine Auszahlung ist nicht möglich.
Muss das Fortbildungsgeld innerhalb eines Kalenderjahr verbraucht werden?
Nein, das gewidmete Fortbildungsgeld kann in das kommende Kalenderjahr mitgenommen werden.
Wann tritt diese Änderungen in Kraft?
Die Änderung tritt ab 1. Jänner 2024 in Kraft.
Welche Änderung tritt in Kraft?
Fachärzt*innen oder Allgemeinmediziner*innen können nach mindestens 3 Jahren Beschäftigung als Fachärzt*in oder Allgemeinmediziner*in zur*zum Oberärzt*in ernannt werden.
Muss die dreijährige Beschäftigung im WIGEV erfolgen?
Nein, die Beschäftigung kann im WIGEV oder in einer anderen Klinik bzw. in einem anderen Krankenhaus erfolgt sein. Grundsätzlich müssen 3 Jahre Beschäftigung nachgewiesen werden.
Verlängert eine Teilzeitbeschäftigung die dreijährige Beschäftigungsdauer?
Ja. So werden, bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden, für die Ernennung zur*zum Oberärzt*in 6 Jahre Beschäftigungsdauer benötigt.
Ab wann ist eine Antragstellung möglich?
Eine Antragstellung ist ab 1. Jänner 2024 möglich.
Für wen kann eine ao. Stufenvorrückung bzw. ao. Zulage beantragt werden?
Für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen, die der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder der Dienstordnung 1994 unterliegen, kann nach Ernennung zur*zum Oberärzt*in eine ao. Stufenvorrückung oder ao. Zulage beantragt werden.
Gilt dies auch für Bedienstete, die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen?
Nein, nach dem Wiener Bedienstetengesetz ist eine ao. Stufenvorrückung nicht möglich.
Welche Voraussetzungen bestehen für die Beantragung einer ao. Stufenvorrückung oder ao. Zulage?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung ist ab 1. Jänner 2024 und nach der Ernennung zur*zum Oberärzt*in möglich.
Was ist eine Gehaltsfestsetzung?
Für neu eintretende Ärzt*innen (Neuaufnahmen) kann eine höhere Gehaltsstufe festgelegt werden als jene Gehaltsstufe, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten erreicht würde.
Bis zu welcher Gehaltsstufe ist diese Gehaltsfestsetzung möglich?
Bis zur Gehaltsstufe 4.
Für wen ist diese Gehaltsfestsetzung möglich?
Für Fachärzt*innen und Allgemeinmediziner*innen, bei denen weniger als 6 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet werden können.
Für Ausbildungsärzt*innen nach dem Wiener Bedienstetengesetz, die unmittelbar nach ihrer Ausbildung im Wiener Gesundheitsverbund zur*zum Fachärzt*in oder zur*zum Allgemeinmediziner*in höher gereiht werden (Schema W5/1 bzw. W5/2).
Ist für diese Gehaltsfestsetzung eine Antragstellung erforderlich?
Ja.
Wer stellt den Antrag für diese Gehaltsfestsetzung?
Die jeweilige Dienststelle an das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes.
Wer kann diese Gehaltsfestsetzung genehmigen?
Das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes (im Auftrag der Generaldirektorin).
Was sind die Voraussetzungen für diese Gehaltsfestsetzung?
Es muss zumindest eines der genannten Kriterien vorliegen.
Welche Fächer zählen zu den Mangelfächern?
Was ist eine Gehaltsfestsetzung?
Für neu eintretende Ärzt*innen (Neuaufnahmen) kann eine höhere Gehaltsstufe festgelegt werden als jene Gehaltsstufe, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten erreicht würde.
Bis zu welcher Gehaltsstufe ist diese Gehaltsfestsetzung möglich?
Maximal bis zur Gehaltsstufe 9, wobei die Anzahl der Jahre an fachärztlichen Tätigkeiten, die als Vordienstzeit angerechnet werden kann, relevant ist.
Für wen ist diese Gehaltsfestsetzung möglich?
Für Fachärzt*innen bzw. Oberärzt*innen von Mangelfächern (W5/2) und Arbeitsmediziner*innen (W4/3).
Ist für diese Gehaltsfestsetzung eine Antragstellung erforderlich?
Ja.
Wer stellt den Antrag für diese Gehaltsfestsetzung?
Die jeweilige Dienststelle an das Vorstandsressort Personalmanagement der Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes.
Wer kann diese Gehaltsfestsetzung genehmigen?
Die Generaldirektorin des Wiener Gesundheitsverbundes.
Was ist die Voraussetzung für diese Gehaltsfestsetzung?
Bei dem zu besetzenden Dienstposten im ärztlichen Bereich handelt es sich um ein Mangelfach.
Welche Fächer zählen zu den Mangelfächern?
Welche Änderung tritt in Kraft?
Für kurzfristige Dienstübernahmen erhalten Bedienstete eine Zulage bzw. Vergütung. Diese gilt für kurzfristig angeordnete Zusatzdienste und für angeordnete Diensttäusche.
Für welche Berufsgruppen gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes mit Ausnahme von Ärzt*innen.
Gilt die Regelung auch für Bedienstete, die Permanenzdienste, Inspektionsdienste und Journaldienste leisten?
Ja, auch hier gilt die Regelung.
Wie hoch ist die Zulage/Vergütung?
Die Höhe dieser Zulage/Vergütung beträgt € 130 brutto für jeden kurzfristig angeordneten Zusatzdienst oder Diensttausch.
Wird die Zulage/Vergütung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend angepasst?
Nein, die Zulage wird auch Teilzeitbeschäftigten voll ausbezahlt.
Wann erfolgt die Abrechnung dieser Abgeltung?
Die Abgeltung wird im Zuge der monatlichen Abrechnung verrechnet.
Wie werden kurzfristig angeordnete Zusatzdienste oder angeordnete Diensttäusche definiert?
Als kurzfristig gelten angeordnete Zusatzdienste oder Diensttäusche, wenn die Anordnung innerhalb von 14 Tagen vor dem betreffenden Dienst erfolgt.
Beispiele für einen erfüllten Anspruch:
Beispiele für einen nicht erfüllten Anspruch:
Gilt die Zulage/Vergütung auch bei freiwilligen Diensttäuschen?
Nein.
Wer kann eine Anordnung zum Diensttausch/Zusatzdienst erteilen?
Anordnungen können ausschließlich die jeweiligen Führungskräfte erteilen.
Ab wann gilt diese neue Zulage/Vergütung?
Die Zulage/Vergütung wird per 1. Februar 2024 im Nebengebührenkatalog bzw. in der Vergütungsverordnung geschaffen.
Sind die genannten Beträge bereits versteuerte Auszahlungsbeträge?
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, die individuell versteuert werden müssen.
Wann wird die Zulage/Vergütung erstmalig ausbezahlt?
Eine erstmalige Auszahlung ist frühestens Ende März 2024. Ist dies nicht möglich, wird rückwirkend ausgezahlt.
Fällt die Zulage/Vergütung unter die Wertgrenzenverordnung?
Nein, da es sich um eine klassische Zulage des Nebengebührenkataloges bzw. eine Vergütung für Mitarbeiter*innen, die nach dem Wiener Bedienstetengesetz angestellt sind, handelt.
Wird die Zulage/Vergütung auch in der Entgeltfortzahlung ausbezahlt?
Ja.
Wird die Zulage/Vergütung auch für I-Pooldienste ausbezahlt?
Die Thematik befindet sich derzeit noch in Abklärung.
Was sind Minusstunden?
Aufgrund von angeordneten Zusatzdiensten bzw. angeordneten Diensttäuschen können sich Minusstunden im Dienstplan ergeben. Minusstunden sind Stunden aus geplanten Diensten, die aufgrund einer durch die Führungskraft angeordneten Änderung geplanter Dienste entfallen müssen.
Wie werden Minusstunden ausgeglichen?
Der Ausgleich erfolgt durch bezahlte Ruhezeit oder die Anrechnung geplanter Arbeitszeit laut Solldienstplan (bis zu einer maximalen Höhe des entfallenden Arbeitszeitdienstes).
Ab wann erfolgt ein Ausgleich dieser Minusstunden?
Ein Ausgleich dieser Minusstunden erfolgt ab 1. Februar 2024.
Für welche Berufsgruppen gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen des Wiener Gesundheitsverbundes – mit Ausnahme der Ärzt*innen.
Gibt es Schulungen zum Thema Minusstunden?
Ja, es wird eine umfassende Schulung mit Praxisbeispielen geben.