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Klinik Ottakring Stützpunkt Station

Einheitliches Dienstzeitmodell für WIGEV-Mitarbeiter*innen

Transparent und zukunftsorientiert

Gute Nachrichten für alle Mitarbeiter*innen im Wiener Gesundheitsverbund: Aus 6 wird 1 – seit Mai 2025 gibt es ein neues, einheitliches Dienstzeitmodell. Zusätzlich wird ab Juni die Chargenzulage im Altsystem für Pflege- und MTDG-Führungskräfte erhöht.
Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.

Das bringt das neue Dienstzeitmodell:

Bessere Abgeltung

Die Berechnung der monatlichen Sollstundenverpflichtung ändert sich.

Fallen Feiertage auf Werktage (Montag bis Freitag), verringert sich die zu erbringende monatliche Sollarbeitszeit.

Tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen wird besser entlohnt.

Transparenz

Samstage, Sonntage und Feiertage reduzieren die monatliche Sollarbeitszeit. Dadurch kommen Vollbeschäftigte früher in die Abgeltung von Überstunden und Teilzeitbeschäftigte in die Abgeltung von Mehrstunden.

Urlaube und Abwesenheiten sind einheitlich geregelt.

Dienstleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht bleiben wie gehabt. Hier ändert sich durch das neue Dienstzeitmodell nichts.

Vereinfachung

Folgende Modelle werden durch das neue Dienstzeitmodell abgelöst:

  • Wiener Arbeitszeitmodell
  • Flexible Diensteinteilung
  • Wechseldienst
  • Schichtdienst
  • Turnusdienst
  • Tourendienst

Schulungen

Im Jänner 2025 erfolgte die 1. Schulungsreihe für Führungskräfte, Dienstplanverantwortliche, Key-User*innen und die Mitarbeiter*innen der Abteilungen Personal. Das neue Dienstzeitmodell gilt seit 1. Mai 2025 für alle Mitarbeiter*innen – davon ausgenommen sind jene, für die andere Regelungen gelten wie Gleitzeit, Fixe Diensteinteilung oder spezifische Modelle für Ärzt*innen und Apotheker*innen. Seit Mitte April 2025 findet der 2. Teil der Schulungsreihe statt.

Ergebnis intensiver Verhandlungen

Der Wiener Gesundheitsverbund und die Personalvertretung haben intensiv verhandelt. Das neue Dienstzeitmodell berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Mitarbeiter*innen als auch die betrieblichen Erfordernisse einer rund um die Uhr Betreuung unserer Patient*innen und Bewohner*innen.

Beispiele Gehaltsvergleich

Hier finden Sie anhand von 2 Berufsgruppen Beispiele, die dem besseren Verständnis dienen. Die Beispiele können nicht 1:1 auf alle Mitarbeiter*innen umgelegt werden. Faktoren wie zum Beispiel die persönliche Gehaltseinstufung, die tatsächliche Leistung und das Ausmaß von Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten sowie die Erbringung von Mehrdienstleistungen haben großen Einfluss auf das monatliche Gehalt.

Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate. Im Jahr 2025 fallen 11 Feiertage in den Zeitraum von Montag bis Freitag. Das sind 88 Stunden für Vollbeschäftigte, die bei der monatlichen Sollstundenberechnung unberücksichtigt bleiben.

Exemplarisch wurden für die Berechnung die Monate Mai 2025 (nur beim Beispiel Pflegekräfte) und September 2025 herangezogen. Der Mai hat Feiertage, der September hat keine Feiertage. Damit wird die geänderte Abgeltung der tatsächlichen Feiertagsarbeit anschaulicher.

Die Beispiele enthalten keine/n:

  • Pflegebonus
  • Erschwerniszulage, Infektions- und Gefahrenzulagen, Leistungszulagen
  • Einspringzulage/-vergütung
  • Urlaubsabgeltung

Pflegefachassistentin

Pflegekraft – Wiener Arbeitszeitmodell

DGKP

Vertragsbedienstetenordnung

Mai 2025

Wiener Arbeitszeitmodell

Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
3 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) 388,13 €
Feiertagsablöse 80,67 €
12,5 ÜStd. 150% 403,44 €
Summe 1.203,44 €

Monatssoll: 177,13 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 189,63

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse
1 FT-Dienst (12,5 Std./Dienst) 255,13 €
30 ÜStd. 150% 968,26 €
Summe 1.813,34 €
Verbesserung 609,90 €

Monatssoll: 160 | Überstunden: 30 | Gesamt: 190

Wiener Bedienstetengesetz

Mai 2025

Wiener Arbeitszeitmodell

Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
3 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) 388,13 €
Feiertagsablöse 80,67 €
12,5 ÜStd. 150% 420,85 €
Summe 1.220,84 €

Monatssoll: 177,13 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 189,63

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse
1 FT-Dienst (12,5 Std./Dienst) 255,13 €
30 ÜStd. 150% 1.010,03 €
Summe 1.855,11 €
Verbesserung 634,27 €

Monatssoll: 160 | Überstunden: 30 | Gesamt: 190

Vertragsbedienstetenordnung

September 2025

Wiener Arbeitszeitmodell

Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse 80,67 €
12,5 ÜStd. 150% 403,44 €
Summe 1.074,06 €

Monatssoll: 171,42 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 183,92

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse
FT-Dienst
8 ÜStd. 150% 258,20 €
Summe 848,15 €
Differenz -225,91 €*

Monatssoll: 176 | Überstunden: 8 | Gesamt: 184

*Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate.

Wiener Bedienstetengesetz

September 2025

Wiener Arbeitszeitmodell

Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse 80,67 €
12,5 ÜStd. 150% 420,85 €
Summe 1.091,47 €

Monatssoll: 171,42 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 183,92

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €

4 Nachtdienste (8 Std./ND) 331,20 €
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) 258,75 €
Feiertagsablöse
FT-Dienst
8 ÜStd. 150% 269,34 €
Summe 859,29 €
Differenz -232,17 €*

Monatssoll: 176 | Überstunden: 8 | Gesamt: 184

*Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate.

Stationsleitung Pflege neues Dienstzeitmodell

Stationsleitung Pflege Zentrale Notaufnahme (mit mehr als 25 MA) – Chargenzulage

Vertragsbedienstetenordnung

Vertragsbedienstetenordnung

Chargenzulage BISHER

IVP/P4/7 4.022,70 €
Zulage E-II/IV/WIGEV Pkt. 2a 266,00 €
Gef.Zlg. E-II/IV/WIGEV Pkt. 10d 157,51 €
Chargenzulage § 26 Abs. 1 Z 1 BO 1994
(Betrag 2024)
572,26 €
Pflegebonus 143,00 €
Summe 5.161,47 €

Vertragsbedienstetenordnung

Chargenzulage NEU (ab Juni 2025)

IVP/P4/7 4.022,70 €
Zulage E-II/IV/WIGEV Pkt. 2a 266,00 €
Gef.Zlg. E-II/IV/WIGEV Pkt. 10d 157,51 €
Chargenzulage § 26 Abs. 1 Z 1 BO 1994 1.022,26 €
Pflegebonus 143,00 €
Summe 5.611,47 €
Verbesserung 450,00 €
Obduktionassistent

Obduktionsassistent*in – Wechseldienst

Vertragsbedienstetenordnung

September 2025

Wechseldienst-Modell (35 Mehrstundenpauschale)

Grundgehalt VBO – K6/12: 2.978,47 €

Feiertagsablöse 80,67 €
35 Std. WD-Entschäd. pausch. 595,50 €
5 Nachtdienste (8 Std./ND) 414,00 €
24 Std. SO/FT-Zulage 248,40 €
Summe 1.338,57 €

Monatssoll (inkl. WD-Pauschale): 208

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt VBO – K6/12: 2.978,47 €

Feiertagsablöse
35 Std. WD-Entschäd. pausch.
5 Nachtdienste (8 Std./ND) 414,00 €
24 Std. SO-Zulage 248,40 €
32 ÜStd. 150% 816,69 €
Summe 1.479,09 €
Verbesserung 140,52 €

Monatssoll: 176 | Überstunden: 32 | Gesamt: 208

Wiener Bedienstetengesetz

September 2025

Wechseldienst-Modell (35 Mehrstundenpauschale)

Grundgehalt W-BedG – W2/5/03: 2.858,54 € + 150 €

Feiertagsablöse 80,67 €
35 Std. WD-Entschäd. pausch. 536,55 €
5 Nachtdienste (8 Std./ND) 414,00 €
24 Std. SO/FT-Zulage 248,40 €
Summe 1.279,62 €

Monatssoll (inkl. WD-Pauschale): 208

Dienstzeitmodell NEU

Grundgehalt W-BedG – W2/5/03: 2.858,54 € + 150 €

Feiertagsablöse
35 Std. WD-Entschäd. pausch.
5 Nachtdienste (8 Std./ND) 414,00 €
24 Std. SO-Vergütung 248,40 €
32 ÜStd. 150% 834,74 €
Summe 1.497,14 €
Verbesserung 217,52 €

Monatssoll: 176 | Überstunden: 32 | Gesamt: 208

Einführung und Ablöse

Es erfolgt die Einführung des neuen einheitlichen Dienstzeitmodells (DZM WIGEV) mit einer neuen Berechnungsmethodik der monatlichen Sollarbeitszeit. Es werden keine Samstage, Sonntage oder Feiertage bei der Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit mehr berücksichtigt.

Die Regelungen können Sie in der Rahmenvereinbarung und der Handlungsanleitung nachlesen. Diese Unterlagen werden im Februar 2025 veröffentlicht und an die Dienststellen übermittelt. Die Rahmenvereinbarung wurde zwischen dem Vorstand des WIGEV und der HG 2 abgeschlossen. Die Handlungsanleitung ist eine Ergänzung zur Rahmenvereinbarung und beinhaltet weiterführende Erläuterungen, ergänzende Regelungen und Beispiele mit Screenshots, etc. Mehr dazu in der Dienstanweisung! (Intranet)

Ja, es findet eine Veröffentlichung der Unterlagen im Zuge einer Dienstanweisung im Dienstvorschriftensystem statt.

Ja. Diese lautet „DZM WIGEV“. Im Dienstplanprogramm ON DUTY Time lautet dieses auch „EDZM“. Wichtig zu wissen ist, dass es sich hierbei um ein und dasselbe neue einheitliche Dienstzeitmodell handelt. Es gibt keinen Unterschied.

Ab 01.05.2025 gilt somit eine einheitliche Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit für alle Berufsgruppen im Wiener Gesundheitsverbund. Es werden damit auch einheitliche Regelungen bei verschiedenen Thematiken (zum Beispiel Dienstantritt nach Abwesenheiten, Konsumation von Pflegefreistellung) getroffen. Es erfolgt auch eine Anpassung der Abgeltung der tatsächlichen Feiertagsarbeit.

Ab 01.05.2025 erfolgt die Einführung des DZM WIGEV im gesamten Wiener Gesundheitsverbund.

Abgelöst werden die Dienstzeitmodelle:

  • Wiener Arbeitszeitmodell
  • Flexible Diensteinteilung
  • Wechseldienst
  • Schichtdienst
  • Turnusdienst
  • Tourendienst

Diese Dienstzeitmodelle werden nicht abgelöst:

  • Gleitende Arbeitszeit
  • Fixe Diensteinteilung
  • alle Dienstzeitmodelle der Ärzt*innen

Ebenso sind die Apotheker*innen nicht von der Ablöse betroffen.

Folgende Arbeitsformen können zusätzlich zum DZM WIGEV geleistet werden:

  • Mobiles Arbeiten
  • Telearbeit
  • Rufbereitschaften

Folgende Arbeitsformen können nicht im Rahmen des DZM WIGEV geleistet werden:

  • Journaldienste
  • Inspektionsdienste
  • Permanenzdienste

Für diese Arbeitsformen kommen gesonderte Abgeltungen im Nebengebührenkatalog bzw. in der Vergütungsverordnung zur Auszahlung. Diese Arbeitsformen können in Kombination mit einer Fixen Diensteinteilung bzw. mit der Gleitenden Arbeitszeit geleistet werden.

Im Jänner 2025 fand Teil 1 der Schulungsreihe in Form von Präsenz- und Onlineschulungen statt, in denen die Neuerungen des DZM WIGEV präsentiert wurden. Es wurden allgemeine Informationen zum DZM WIGEV bekanntgegeben, die Neuerungen bei der Sollplanung präsentiert und die Stammdatenpflege thematisiert.

Im April 2025 fand Teil 2 der Schulungsreihe (Istplanung und Abrechnungen) ebenfalls in Form von Präsenz- und Onlineschulungen statt. Die Führungskräfte der 1. und 2. Führungsebene hatten die Möglichkeit, bei den Präsenzschulungen Fragen zu stellen. Es wurden auch wichtige Themengebiete (z.B. Pflegefreistellung), bei denen vermehrt Fragestellungen aufkamen, nochmals aufgegriffen.

Ja, diese Überarbeitungen finden im Laufe des Mai 2025 statt und werden im Dienstvorschriftensystem neu verlautbart bzw. veröffentlicht. Sie erhalten die Information dazu in gewohnter Art und Weise wie bislang auch.

Ärzt*innen haben bereits seit 2015 ein Dienstzeitmodell, welchem die Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit analog dem DZM WIGEV zu Grunde liegt.

Allgemeines

Nein, wenn Sie derzeit in einem Dienstzeitmodell tätig sind, das ab 01.05.2025 abgelöst wird, dann sind Sie ab 01.05.2025 im DZM WIGEV tätig.

Es werden die Tage des Monats von Montag bis Freitag gezählt. Fällt ein Feiertag in diesen Zeitraum, wird dieser Tag nicht berücksichtigt.

Berechnung Vollzeit (40 Wochenstunden):
8 X Anzahl der Arbeitstage/Monat (Montag-Freitag ohne Feiertage)

Das ergibt beispielsweise ein Monatssoll von 160 Stunden für Mai 2025 (8 Stunden X 20 Arbeitstage = 160 Stunden)

Berechnung Teilzeit (zum Beispiel 30 Wochenstunden):
Wochenstundenverpflichtung : 5 X Anzahl der Arbeitstage/Monat (Montag-Freitag ohne Feiertage)

Bei einer Verpflichtung von 30 Wochenstunden ergibt dies beispielsweise ein Monatssoll von 132 Stunden (30 Stunden : 5 Tage = 6 Stunden X 20 Arbeitstage = 120 Stunden) für Mai 2025.

Durch die reduzierte monatliche Sollarbeitszeit kommen Sie früher in die Abgeltung von Mehrdienstleistungen.

Der Ausgleich hat durch Mehrdienstleistungen zu erfolgen.

Ja. Im DZM WIGEV können Tagdienste, Nachtdienste, verlängerte Dienste und/oder Feiertagsdienste geleistet werden. Je nach Bedürfnis der Abteilung, des Bereiches, der Station, etc. können die angeführten Dienste individuell miteinander kombiniert werden.

Tagdienst Nachtdienst verlängerter Dienst
Standarddienstlänge  6 bis 12,75 Std.* 12,25 bis 12,75 Std.* 24 bis 25 Std.
frühestmöglicher  Dienstbeginn 6:00 Uhr 17:15 Uhr 06:00 Uhr
spätestmöglicher Dienstbeginn
16:00 Uhr 20:00 Uhr 09:00 Uhr
frühestmögliches Dienstende 12:00 Uhr 06:00 Uhr (am Folgetag)
06:00 Uhr (am Folgetag)
spätestmögliches Dienstende 22:00 Uhr 08:45 Uhr (am Folgetag) 10:00 Uhr (am Folgetag)

* erforderliche Umkleidezeiten sind gesondert zu erfassen

Ausnahme: Tagdienste von Teilzeitbeschäftigten müssen mindestens 4 Stunden dauern. Alle anderen Regelungen gelten für Teilzeitbeschäftigte analog.

Tagdienste:
Eine Verkürzung der Tagdienstlänge von vollbeschäftigten Bediensteten auf mindestens 4 Stunden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Verkürzung der Tagdienstlänge ist an Sams-, Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.

Nachtdienste:
Eine Verkürzung der Nachtdienstlänge auf mindestens 10 Stunden ist nur möglich, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.

Verlängerte Dienste:
Eine Verkürzung der Dienstlänge von verlängerten Diensten auf mindestens 13,01 Stunden ist nur möglich, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.

Wenn Sie bisher Nacht-, Sonn-, Feiertagsdienste und/oder verlängerte Dienste leisten mussten, können Sie davon ausgehen, dass Sie diese auch zukünftig leisten werden müssen.

Ein verlängerter Dienst im Sinne des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 – KA-AZG ist ein Dienst, der geplant länger als 13 Stunden und maximal 25 Stunden dauert.

Derzeit dürfen folgende Bedienstete im Wiener Gesundheitsverbund verlängerte Dienste leisten:

  • Kardiotechniker*innen
  • Obduktionsassistent*innen
  • Torwarte
  • Portier*innen bzw. Bedienstete in der Vertretungsfunktion „Portier*in“
  • Bedienstete der Betriebstechnik im Servicecenter Technik

Die Führungskräfte müssen gemeinsam mit dem jeweiligen Kollegialen Führungsmitglied bzw. mit der Leitung und der örtlichen Personalvertretung festlegen, welche Dienstformen für den Bereich erforderlich sind. Die Bedürfnisse sind in der dienststellenspezifischen Vereinbarung entsprechend festzulegen.

Nein, das DZM WIGEV hat keinerlei Auswirkungen auf die bisher vereinbarten Tages- oder Nachtpräsenzen.

Jeder Bereich (Abteilung, Station, Organisationseinheit, etc.), der von der Einführung des DZM WIGEV betroffen ist, hat eine dienststellenspezifische Vereinbarung abzuschließen.

Download (Word-Dokument):
Muster „Dienststellenspezifische Vereinbarung“

Das Zeitausgleichskonto darf bei Vollbeschäftigen maximal 40 Stunden aufweisen. Konten, die derzeit mehr als 40 Stunden aufweisen, sind sukzessive mittels Freizeitkonsumation abzubauen bzw. können je nach Möglichkeit (rechtliche Rahmenbedingungen sind diesbezüglich einzuhalten) auch Auszahlungen erfolgen.

Für Teilzeitbeschäftigten mit einem reduzierten Wochenstundenausmaß gelten nachstehend angeführte Regelungen:

Wochenstundenausmaß Höchstgrenze Zeitausgleich
bis zu 10 Stunden 10 Stunden
>10-20 Stunden 20 Stunden
>20-30 Stunden 30 Stunden
>30-39 Stunden 40 Stunden

Bei Teilzeitbeschäftigten ist jenes Zeitausgleichskonto betroffen, welches ausschließlich hochgerechnete Zeitausgleiche (drei Monate nach Entstehung der Mehrdienstleistung) beinhaltet.

UZ-Stunden, die derzeit noch im Dienstzeitmodell „Wiener Arbeitszeitmodell“ bis 30.04.2025 zuerkannt werden, gibt es ab 01.05.2025 nicht mehr.

Diese, und allfällige noch vorhandene Stunden aus den Vorjahren, sind bis spätestens 31.12.2027 zu konsumieren. Eine finanzielle Abgeltung ist nicht möglich.

Der Dienstantritt hat an jenem Tag zu erfolgen, an dem eine Dienstleistung im Dienstplan vorgesehen ist.

Beispiel:
Eine Arbeitsunfähigkeit wird bis Dienstag bescheinigt. Im Dienstplan ist die nächste Dienstleistung am Freitag vorgesehen, so hat der Dienstantritt nach der Absenz am Freitag zu erfolgen.

Liegt kein Dienstplan vor, so hat der Dienst an dem der Absenz nächstfolgenden Tag (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) zu erfolgen.

Beispiel:
Wird eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag bescheinigt, so hat der Dienstantritt am darauffolgenden Montag, sofern dies kein Feiertag ist, zu erfolgen.

An der Halbfeiertagsregelung hat sich aufgrund des DZM WIGEV nichts geändert. Jene Bediensteten, die bislang schon am Halbfeiertag ihren Dienst um 12:00 Uhr beenden konnten, können dies voraussichtlich auch weiterhin. Bitte lesen Sie hier nochmal in den genauen Bestimmungen der Halbfeiertagsregelung nach. Hier kommen Sie zur letztgültigen Dienstanweisung im Intranet.

Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf ihre vereinbarte wöchentliche Stundenverpflichtung und die gesetzliche Normalarbeitszeit bei Vollbeschäftigten von 40 Stunden.

Mehrdienstleistungen

Mehrdienstleistungen sind Dienstleistungen, die über die monatlich errechnete Sollarbeitszeit hinausgehen. Bei Vollbeschäftigten sind das Überstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind das Mehrstunden. Wird die Sollarbeitszeit einer Vollbeschäftigung überschritten, spricht man bei Teilzeitbeschäftigten ebenfalls von Überstunden.

Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden im Monat gleichbleibend ist.

Die Verpflichtung der Erbringung von Mehrdienstleistungen ergibt sich aufgrund der dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 26a Dienstordnung 1994, § 11a Vertragsbedienstetenordnung 1995 und § 34 Wiener Bedienstetengesetz). Es handelt sich hierbei um eine Dienstpflicht der Bediensteten.

Aufgrund der dienstrechtlichen Bestimmungen kann die Anordnung von Mehrdienstleistungen durch die Führungskraft sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Bestimmungen dazu können Sie den § 26a Dienstordnung 1994, § 11a Vertragsbedienstetenordnung 1995 und § 34 Wiener Bedienstetengesetz entnehmen.

Voraussetzung für den freien Tag ist die Genehmigung der Führungskraft. Erfolgt eine Genehmigung der Führungskraft, muss diese die Anordnung der Mehrdienstleistung zurücknehmen. Aus diesem Tag wird dann ein freier Tag („Stricherltag“). Wichtig: Die von der Führungskraft zurückgenommene Mehrdienstleistung gelangt nicht zur Abgeltung.

Die Führungskraft muss die angeordnete Mehrdienstleistung zurücknehmen. Aus diesem Tag wird dann ein freier Tag („Stricherltag“). Wichtig: Es wird somit kein Pflegefreistellungstag verbraucht und die zurückgenommene Mehrdienstleistung gelangt nicht zur Abgeltung.

Seit 01.01.2025 werden Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich in zwei Gruppen unterschieden:

1. Teilzeitbeschäftigte ohne Rechtsanspruch
Diesen Teilzeitbeschäftigten dürfen im Dienstplan Mehrdienstleistungen angeordnet werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, obwohl auch vollbeschäftigte Bedienstete zur Verfügung stehen.

2. Teilzeitbeschäftigte mit Rechtsanspruch (Kinderbetreuung, Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen und Familienhospiz)
Diesen Teilzeitbeschäftigten dürfen keine Mehrdienstleistungen im Dienstplan angeordnet werden. Sie dürfen nur dann Mehrdienstleistungen erbringen, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und weder vollbeschäftigte Bediensteten noch teilzeitbeschäftigte Bedienstete ohne Rechtsanspruch zur Verfügung stehen.

Eine bereits angeordnete Mehrdienstleistung darf durch die Führungskraft nur in unumgänglichen Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Dann, wenn der ursprüngliche Anlass für die Anordnung unvorhergesehen wegfällt und die geplante Mehrdienstleistung auch nicht anderweitig benötigt wird, z.B. innerhalb der eigenen Abteilung oder auf einer benachbarten Station.

Eine Rücknahme ist nur dann zulässig, wenn die*der betroffene Bedienstete mindestens drei Tage im Voraus informiert wird. Innerhalb des Zeitraumes von ein bis drei Tagen vor der Erbringung der Mehrdienstleistung, kann die Rücknahme der Mehrdienstleistung ausschließlich im Einvernehmen mit der*dem Bediensteten erfolgen. Der Tag der Rücknahme (= Tag 0) und fällt nicht unter die 3-Tagesfrist. Der Rücknahmegrund, das Rücknahmedatum sowie ein entsprechender Vermerk über die erfolgte Information sind in den Dienstplanprogrammen zu dokumentieren.

Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, wenn Mitarbeiter*innen selbst an diesen Tagen Abwesenheiten beantragen (z.B. zwingend erforderliche Pflegefreistellung).

Ja, diese Vorgehensweise ist zulässig. Gilt aber nur für folgende Zeitguthaben: NSchG-Stunden, Strahlenschutzstunden, Lichtstunden und ZZ-Stunden.

Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich um nicht finanziell abgeltbare Zeitguthaben.

Nein, es gibt keinen Unterschied. Mehrstunden müssen prioritär innerhalb der nächsten drei Monate nach ihrer Entstehung 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden. War dies nicht möglich, können sie zur Gänze in Freizeit, zur Gänze monetär oder kombiniert (1:1 in Freizeit + Auszahlung des Zuschlages) abgegolten werden. Die Mitarbeiter*innen können einen Abgeltungswunsch bekanntgeben, die Führungskraft hat jedoch die Letztentscheidung über die Abgeltungsart.

Montag – Samstag, 06:00 – 22:00 Uhr: 1:1,25 (125%)
Montag – Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr: 1:2 (200%)
Sonntag und Feiertag, 00:00 – 24:00 Uhr: 1:2 (200%)

Nein, es gibt keinen Unterschied. Überstunden können zur Gänze in Freizeit, zur Gänze monetär oder kombiniert (1:1 in Freizeit + Auszahlung des Überstundenzuschlages) abgegolten werden. Die Mitarbeiter*innen können einen Abgeltungswunsch bekanntgeben, die Führungskraft hat jedoch die Letztentscheidung über die Abgeltungsart.

Montag – Samstag, 06:00 – 22:00 Uhr: 1:1,5 (150%)
Montag – Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr: 1:2 (200%)
Sonntag und Feiertag, 00:00 – 24:00 Uhr: 1:2 (200%)

Dienstplan

Die Dienstplanerstellung hat zwei Monate im Voraus zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Dienstplan zum Beispiel für Juni 2025 Ende März 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein muss.

Der Dienstplan für Mai 2025 müsste Ende Februar 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein. Es wird ausschließlich für das Monat Mai 2025 die Ausnahmeregelung getroffen, dass der Dienstplan bis Ende März 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein muss. Bitte um Beachtung, dass der Dienstplan für Juni 2025 ebenfalls bis Ende März 2025 fertiggestellt sein muss.

Der Dienstplan besteht bei der Planung jetzt aus einem Sollplan und einem Istplan. Der Istplan muss bei der Dienstplanung nur ausgefüllt werden, wenn schon feststeht, dass für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Mehrdienstleistungen notwendig sind.

Im Sollplan sind pro Mitarbeiter*in zuerst die in diesem Monat zu leistenden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste zu planen. Hierbei kann eine Toleranzgrenze von +/- 5 Stunden berücksichtigt werden.

Es sind vorrangig Tagdienste im Zeitraum Montag bis Samstag, 06:00 bis 22:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) auf Mehrdienstleistungsbasis zu planen. Diese sind bereits während der monatlichen Dienstplanerstellung im Istplan zu planen.

Nein, da Einspringdienste weiterhin der Kurzfristigkeit der Anordnung der Führungskraft innerhalb von 14 Tagen unterliegen. An der bisher bekannten Regelung zu den Einspringdiensten ändert sich durch die Einführung des DZM WIGEV nichts.

Sollten in einem Monat Minusstunden entstanden sein, so werden bei der Abrechnung diese Minusstunden zunächst

  • automatisch mit Zeitausgleich ausgeglichen oder, wenn kein Zeitausgleich vorhanden ist,
  • im Folgemonat die monatliche Sollstundenverpflichtung um die Anzahl der Minusstunden erhöht.

Hierzu gibt es keine Vorgabe im DZM WIGEV. Dabei gilt jedoch, dass die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 und des Arbeitsruhegesetzes jedenfalls einzuhalten sind.

Insofern die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 und des Arbeitsruhegesetzes eingehalten sind, gibt es keine Begrenzungen. So könnten beispielsweise auch vier Nachtdienste hintereinander geplant werden.

Nein, monatsübergreifende Diensttäusche sind unzulässig.

Nein, Sie müssen nicht jedes Wochenende Dienst versehen. Die Führungskräfte sind angehalten auf eine faire und gerechte Verteilung in Bezug auf Arbeitsbelastung und Arbeitszeit zu achten. Grundsätzlich hat jede*r Bedienstete das Recht auf die gleichmäßige Verteilung von Diensten sowie Verteilung von Mehrdienstleistungen innerhalb einer Organisationseinheit (Abteilung, Station, usw.). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass mindestens die Hälfte der Wochenenden (Samstag und Sonntag) im Durchrechnungszeitraum möglichst dienstantrittsfrei geplant werden sollen.

Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die rechtliche Grundlage der Einspringdienste.

Nein, es ist nicht erlaubt einen „Schattendienstplan“ zu führen.

Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden – wie in der Vergangenheit – im Monat gleichbleibend ist. Durch die reduzierte monatliche Sollarbeitszeit kommen Sie jedoch früher in die Abgeltung von Mehrdienstleistungen.

Zulagen, Vergütungen und Urlaube

Aufgrund des reduzierten Monatssolls gebührt ab 01.05.2025 keine Feiertagspauschale (Kz. 8400) mehr. Dienstleistungen an Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit werden ab 01.05.2025 mit einer höheren stündlichen Feiertagsabgeltung (€ 20,41/Stunde) ausbezahlt.

Es gebühren auch keine Mehrdienstleistungspauschalen (zum Beispiel Wechseldienstentschädigungen, Mehrdienstleistungspauschale für 43-Wochenstundenverpflichtung) mehr. Alle Mehrdienstleistungen werden im Zuge von einzelverrechneten Mehrdienstleistungen (zum Beispiel 150%ige oder 200%ige Überstunden im Falle von Vollbeschäftigten) und der 12%igen Urlaubsabgeltung abgegolten.

Nein, diesen Berufsgruppen gebührt die Pauschale weiterhin, insofern sie diese jetzt auch schon erhalten. Dies aus jenem Grund, da die Bediensteten nicht von der Umstellung in das DZM WIGEV betroffen sind. Es darf jedoch angemerkt werden, dass eine Neuzuerkennung dieser Zulage zukünftig nicht mehr möglich ist.

Nein, das DZM WIGEV wirkt sich nicht auf Ihr Grundgehalt aus, da Sie weiterhin Ihrer jeweiligen Stundenverpflichtung nachkommen.

Sollten Sie keine Mehrdienstleistung erbringen, kann auch keine Mehrdienstleistung abgegolten werden.

Nein, das Urlaubskontingent wird ab 01.05.2025 nur mehr in Stunden zur Verfügung stehen.

Der Urlaubsverbrauch kann tageweise (geplant oder ungeplant) oder stündlich aufgrund von dienstrechtlichen Ausnahmebestimmungen (die es bereits seit vielen Jahren gibt) erfolgen. Urlaub kann stündlich konsumiert werden:

  • in Kombination mit zwei Urlaubstagen
  • zur Verlängerung der wöchentlichen Ruhezeit
  • in Kombination mit anderen Zeitguthaben, wenn dadurch eine tageweise Dienstbefreiung erwirkt wird (zum Beispiel 4 Stunden Zeitausgleich und 4 Stunden Urlaub = ganzer Tag dienstfrei)

Nein, das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die dienstrechtlichen Bestimmungen. Er erfolgt lediglich eine Umverteilung der Urlaubsstunden anstelle von Montag bis Sonntag auf Montag bis Freitag.

Es wird dann von einem geplanten Urlaub gesprochen, wenn die Urlaubsplanung bereits im Zuge der Dienstplanerstellung berücksichtigt wird.

Beispiel 1 (Konsumation einer Kalenderwoche Urlaub von Montag bis Sonntag): Es werden fünf Urlaubstage zu je 8 Stunden (= 40 Stunden) geplant. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelung nur das anstelle der acht Stunden das jeweilige Tagessoll von Teilzeitbeschäftigten hinterlegt wird.

Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)
U
(0 Std.)
U
(0 Std.)

Tabelle 1 als Bild anzeigen

Beispiel 2 (Konsumation Urlaub von Donnerstag bis Dienstag): Es werden folglich vier Urlaubstage zu je 8 Stunden (= 32 Stunden) geplant. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelung nur das anstelle der acht Stunden das jeweilige Tagessoll von Teilzeitbeschäftigten hinterlegt wird.

Do  Fr Sa  So  Mo  Di
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)
U
(0 Std.)
U
(0 Std.)
U
(8 Std.)
U
(8 Std.)

Tabelle 2 als Bild anzeigen

Es wird dann von einem ungeplanten Urlaub gesprochen, wenn die Urlaubskonsumation erfolgt und bereits ein genehmigter Dienstplan vorliegt.

Beispiel:

Mo Di Mi Do Fr Sa So
SOLL Tag-dienst
12,5 Std.
Tag-dienst
6 Std.
Tag-dienst
12,5 Std.
Tag-dienst
12,5 Std.
IST U
(12,5 Std.)
U
(6 Std.)
U
(0 Std.)
U
(0 Std.)
U
(12,5 Std.)
U
(12,5 Std.)
U
(0 Std.)

Tabelle als Bild anzeigen

Diese Urlaubswoche hat eine Wertigkeit von 43,5 Stunden (Summe der Stundenausmaße der geplanten Dienste: 12,5 + 6 + 12,5 + 12,5 Stunden), welche vom Urlaubskontingent abgebucht werden.

Die UV-Tageregelung, die Sie aus dem Dienstzeitmodell „Wiener Arbeitszeitmodell“ und „Flexible Diensteinteilung“ kennen, gibt es ab 01.05.2025 nicht mehr.

Ab 01.05.2025 gilt für die Bediensteten, die der Dienstordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 unterliegen, nur mehr die dienstrechtliche Ausnahmebestimmung (Samstagsregelung). Fällt ein Feiertag auf einen Samstag und wird in diesem Zusammenhang ein mindestens fünftägiger Urlaub konsumiert, so wird ein Urlaubstag refundiert. Diese Refundierung ist ab 01.05.2025 nicht mehr in den Dienstplanprogrammen ersichtlich und findet ausschließlich im Personaladministrationsprogramm ViPer statt.

Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die rechtliche Grundlage und Wertigkeit der Entlastungswoche.

Nein, es gibt keinen Ausgleich für mögliche finanzielle Verluste.

Ja, die Anspruchsberechtigung bleibt mit der Einführung des DZM WIGEV weiterhin bestehen. Allerdings ist darauf zu achten, dass das bislang geleistete monatliche Stundenausmaß auch DZM WIGEV gleichbleibt und dementsprechend erbracht wird.

Erhöhung der Chargenzulage für Führungskräfte Pflege und MTDG

Zusätzlich zum neuen Dienstzeitmodell wird mit 1. Juni 2025 auch die Chargenzulage für Führungskräfte im Bereich der Pflege sowie der MTDG-Berufe (inklusive Leitungen Hebammen, Leitungen Medizinischer Assistenzberufe und auch für Lehrer*innen im Gesundheitswesen) erhöht. Die Erhöhung beträgt zwischen 350 und 600 Euro brutto monatlich (ausgehend von den Beträgen aus 2024) und gilt für jene Führungskräfte, die nach der Dienstordnung bzw. der Vertragsbedienstetenordnung (Altsystem) angestellt sind. Die Auszahlung der erhöhten Chargenzulage wird rückwirkend erfolgen, voraussichtlich ab Herbst 2025.

Fortsetzung der positiven Maßnahmen

Bereits Anfang 2024 wurde die Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten deutlich verbessert. Das neue Dienstzeitmodell setzt diesen positiven Trend fort und schließt damit inhaltlich an die bereits umgesetzten Maßnahmen an.

Haben Sie weitere Fragen?

Wenden Sie sich bitte an Ihre unmittelbare Führungskraft bzw. an die*den Koordinator*in Ihrer Dienststelle für das DZM WIGEV.

younion Team Gesundheit

Edgar Martin
Vorsitzender der Hauptgruppe II

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