Einheitliches Dienstzeitmodell für WIGEV-Mitarbeiter*innen
Transparent und zukunftsorientiert
Gute Nachrichten für alle Mitarbeiter*innen im Wiener Gesundheitsverbund: Aus 6 wird 1 – seit Mai 2025 gibt es ein neues, einheitliches Dienstzeitmodell. Zusätzlich wird ab Juni die Chargenzulage im Altsystem für Pflege- und MTDG-Führungskräfte erhöht.
Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.
Klare Regelungen für geleistete Feiertagsdienste
Die Berechnung der monatlichen Sollstundenverpflichtung ändert sich.
Fallen Feiertage auf Werktage (Montag bis Freitag), verringert sich die zu erbringende monatliche Sollarbeitszeit.
Tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen wird besser entlohnt.
Einheitliche Vorgaben schaffen Orientierung
Samstage, Sonntage und Feiertage reduzieren die monatliche Sollarbeitszeit. Dadurch kommen Vollbeschäftigte früher in die Abgeltung von Überstunden und Teilzeitbeschäftigte in die Abgeltung von Mehrstunden.
Urlaube und Abwesenheiten sind einheitlich geregelt.
Dienstleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht bleiben wie gehabt. Hier ändert sich durch das neue Dienstzeitmodell nichts.
Aus 6 Dienstzeitmodellen wird 1
Folgende Modelle werden durch das neue Dienstzeitmodell abgelöst:
Im Jänner 2025 erfolgte die 1. Schulungsreihe für Führungskräfte, Dienstplanverantwortliche, Key-User*innen und die Mitarbeiter*innen der Abteilungen Personal. Das neue Dienstzeitmodell gilt seit 1. Mai 2025 für alle Mitarbeiter*innen – davon ausgenommen sind jene, für die andere Regelungen gelten wie Gleitzeit, Fixe Diensteinteilung oder spezifische Modelle für Ärzt*innen und Apotheker*innen. Seit Mitte April 2025 findet der 2. Teil der Schulungsreihe statt.
Der Wiener Gesundheitsverbund und die Personalvertretung haben intensiv verhandelt. Das neue Dienstzeitmodell berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Mitarbeiter*innen als auch die betrieblichen Erfordernisse einer rund um die Uhr Betreuung unserer Patient*innen und Bewohner*innen.
Hier finden Sie anhand von 2 Berufsgruppen Beispiele, die dem besseren Verständnis dienen. Die Beispiele können nicht 1:1 auf alle Mitarbeiter*innen umgelegt werden. Faktoren wie zum Beispiel die persönliche Gehaltseinstufung, die tatsächliche Leistung und das Ausmaß von Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten sowie die Erbringung von Mehrdienstleistungen haben großen Einfluss auf das monatliche Gehalt.
Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate. Im Jahr 2025 fallen 11 Feiertage in den Zeitraum von Montag bis Freitag. Das sind 88 Stunden für Vollbeschäftigte, die bei der monatlichen Sollstundenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Exemplarisch wurden für die Berechnung die Monate Mai 2025 (nur beim Beispiel Pflegekräfte) und September 2025 herangezogen. Der Mai hat Feiertage, der September hat keine Feiertage. Damit wird die geänderte Abgeltung der tatsächlichen Feiertagsarbeit anschaulicher.
Die Beispiele enthalten keine/n:
DGKP
Mai 2025
Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
3 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 388,13 € |
Feiertagsablöse | 80,67 € |
12,5 ÜStd. 150% | 403,44 € |
Summe | 1.203,44 € |
Monatssoll: 177,13 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 189,63
Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | – |
1 FT-Dienst (12,5 Std./Dienst) | 255,13 € |
30 ÜStd. 150% | 968,26 € |
Summe | 1.813,34 € |
Verbesserung | 609,90 € |
Monatssoll: 160 | Überstunden: 30 | Gesamt: 190
Mai 2025
Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
3 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 388,13 € |
Feiertagsablöse | 80,67 € |
12,5 ÜStd. 150% | 420,85 € |
Summe | 1.220,84 € |
Monatssoll: 177,13 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 189,63
Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | – |
1 FT-Dienst (12,5 Std./Dienst) | 255,13 € |
30 ÜStd. 150% | 1.010,03 € |
Summe | 1.855,11 € |
Verbesserung | 634,27 € |
Monatssoll: 160 | Überstunden: 30 | Gesamt: 190
September 2025
Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | 80,67 € |
12,5 ÜStd. 150% | 403,44 € |
Summe | 1.074,06 € |
Monatssoll: 171,42 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 183,92
Grundgehalt VBO – P3/10: 3.757,44 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | – |
FT-Dienst | – |
8 ÜStd. 150% | 258,20 € |
Summe | 848,15 € |
Differenz | -225,91 €* |
Monatssoll: 176 | Überstunden: 8 | Gesamt: 184
*Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate.
September 2025
Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO/FT-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | 80,67 € |
12,5 ÜStd. 150% | 420,85 € |
Summe | 1.091,47 € |
Monatssoll: 171,42 | Überstunden: 12,50 | Gesamt: 183,92
Grundgehalt W-BedG – W2/9/03: 3.733,01 € + 150 €
4 Nachtdienste (8 Std./ND) | 331,20 € |
2 SO-Dienste (12,5 Std./Dienst) | 258,75 € |
Feiertagsablöse | – |
FT-Dienst | – |
8 ÜStd. 150% | 269,34 € |
Summe | 859,29 € |
Differenz | -232,17 €* |
Monatssoll: 176 | Überstunden: 8 | Gesamt: 184
*Bei der geänderten Abgeltung ist immer der Jahresdurchschnitt zu betrachten, nicht nur einzelne Monate.
Vertragsbedienstetenordnung
Chargenzulage BISHER
IVP/P4/7 | 4.022,70 € |
Zulage E-II/IV/WIGEV Pkt. 2a | 266,00 € |
Gef.Zlg. E-II/IV/WIGEV Pkt. 10d | 157,51 € |
Chargenzulage § 26 Abs. 1 Z 1 BO 1994 (Betrag 2024) |
572,26 € |
Pflegebonus | 143,00 € |
Summe | 5.161,47 € |
Chargenzulage NEU (ab Juni 2025)
IVP/P4/7 | 4.022,70 € |
Zulage E-II/IV/WIGEV Pkt. 2a | 266,00 € |
Gef.Zlg. E-II/IV/WIGEV Pkt. 10d | 157,51 € |
Chargenzulage § 26 Abs. 1 Z 1 BO 1994 | 1.022,26 € |
Pflegebonus | 143,00 € |
Summe | 5.611,47 € |
Verbesserung | 450,00 € |
September 2025
Grundgehalt VBO – K6/12: 2.978,47 €
Feiertagsablöse | 80,67 € |
35 Std. WD-Entschäd. pausch. | 595,50 € |
5 Nachtdienste (8 Std./ND) | 414,00 € |
24 Std. SO/FT-Zulage | 248,40 € |
Summe | 1.338,57 € |
Monatssoll (inkl. WD-Pauschale): 208
Grundgehalt VBO – K6/12: 2.978,47 €
Feiertagsablöse | – |
35 Std. WD-Entschäd. pausch. | – |
5 Nachtdienste (8 Std./ND) | 414,00 € |
24 Std. SO-Zulage | 248,40 € |
32 ÜStd. 150% | 816,69 € |
Summe | 1.479,09 € |
Verbesserung | 140,52 € |
Monatssoll: 176 | Überstunden: 32 | Gesamt: 208
September 2025
Grundgehalt W-BedG – W2/5/03: 2.858,54 € + 150 €
Feiertagsablöse | 80,67 € |
35 Std. WD-Entschäd. pausch. | 536,55 € |
5 Nachtdienste (8 Std./ND) | 414,00 € |
24 Std. SO/FT-Zulage | 248,40 € |
Summe | 1.279,62 € |
Monatssoll (inkl. WD-Pauschale): 208
Grundgehalt W-BedG – W2/5/03: 2.858,54 € + 150 €
Feiertagsablöse | – |
35 Std. WD-Entschäd. pausch. | – |
5 Nachtdienste (8 Std./ND) | 414,00 € |
24 Std. SO-Vergütung | 248,40 € |
32 ÜStd. 150% | 834,74 € |
Summe | 1.497,14 € |
Verbesserung | 217,52 € |
Monatssoll: 176 | Überstunden: 32 | Gesamt: 208
Welche Änderung ergibt sich ab 01.05.2025?
Es erfolgt die Einführung des neuen einheitlichen Dienstzeitmodells (DZM WIGEV) mit einer neuen Berechnungsmethodik der monatlichen Sollarbeitszeit. Es werden keine Samstage, Sonntage oder Feiertage bei der Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit mehr berücksichtigt.
Wo können die Regelungen des DZM WIGEV nachgelesen werden?
Die Regelungen können Sie in der Rahmenvereinbarung und der Handlungsanleitung nachlesen. Diese Unterlagen werden im Februar 2025 veröffentlicht und an die Dienststellen übermittelt. Die Rahmenvereinbarung wurde zwischen dem Vorstand des WIGEV und der HG 2 abgeschlossen. Die Handlungsanleitung ist eine Ergänzung zur Rahmenvereinbarung und beinhaltet weiterführende Erläuterungen, ergänzende Regelungen und Beispiele mit Screenshots, etc. Mehr dazu in der Dienstanweisung! (Intranet)
Werden die Regelungen des DZM WIGEV im Dienstvorschriftensystem veröffentlicht?
Ja, es findet eine Veröffentlichung der Unterlagen im Zuge einer Dienstanweisung im Dienstvorschriftensystem statt.
Hat das neue einheitliche Dienstzeitmodell eine Abkürzung?
Ja. Diese lautet „DZM WIGEV“. Im Dienstplanprogramm ON DUTY Time lautet dieses auch „EDZM“. Wichtig zu wissen ist, dass es sich hierbei um ein und dasselbe neue einheitliche Dienstzeitmodell handelt. Es gibt keinen Unterschied.
Warum ist die Einführung des DZM WIGEV erforderlich?
Ab 01.05.2025 gilt somit eine einheitliche Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit für alle Berufsgruppen im Wiener Gesundheitsverbund. Es werden damit auch einheitliche Regelungen bei verschiedenen Thematiken (zum Beispiel Dienstantritt nach Abwesenheiten, Konsumation von Pflegefreistellung) getroffen. Es erfolgt auch eine Anpassung der Abgeltung der tatsächlichen Feiertagsarbeit.
Ab wann ist das DZM WIGEV gültig?
Ab 01.05.2025 erfolgt die Einführung des DZM WIGEV im gesamten Wiener Gesundheitsverbund.
Welche Dienstzeitmodelle werden durch das DZM WIGEV abgelöst?
Abgelöst werden die Dienstzeitmodelle:
Welche Dienstzeitmodelle werden nicht durch das DZM WIGEV abgelöst bzw. welche Berufsgruppen sind von der Ablöse nicht betroffen?
Diese Dienstzeitmodelle werden nicht abgelöst:
Ebenso sind die Apotheker*innen nicht von der Ablöse betroffen.
Gibt es Arbeitsformen, die in Kombination mit dem DZM WIGEV weiterhin geleistet werden dürfen?
Folgende Arbeitsformen können zusätzlich zum DZM WIGEV geleistet werden:
Welche Arbeitsformen dürfen nicht in Kombination mit dem DZM WIGEV geleistet werden?
Folgende Arbeitsformen können nicht im Rahmen des DZM WIGEV geleistet werden:
Für diese Arbeitsformen kommen gesonderte Abgeltungen im Nebengebührenkatalog bzw. in der Vergütungsverordnung zur Auszahlung. Diese Arbeitsformen können in Kombination mit einer Fixen Diensteinteilung bzw. mit der Gleitenden Arbeitszeit geleistet werden.
Wurden die Führungskräfte zum DZM WIGEV geschult?
Im Jänner 2025 fand Teil 1 der Schulungsreihe in Form von Präsenz- und Onlineschulungen statt, in denen die Neuerungen des DZM WIGEV präsentiert wurden. Es wurden allgemeine Informationen zum DZM WIGEV bekanntgegeben, die Neuerungen bei der Sollplanung präsentiert und die Stammdatenpflege thematisiert.
Im April 2025 fand Teil 2 der Schulungsreihe (Istplanung und Abrechnungen) ebenfalls in Form von Präsenz- und Onlineschulungen statt. Die Führungskräfte der 1. und 2. Führungsebene hatten die Möglichkeit, bei den Präsenzschulungen Fragen zu stellen. Es wurden auch wichtige Themengebiete (z.B. Pflegefreistellung), bei denen vermehrt Fragestellungen aufkamen, nochmals aufgegriffen.
Gibt es Dienstanweisungen, die aufgrund des DZM WIGEV überarbeitet und neu veröffentlicht werden müssen?
Ja, diese Überarbeitungen finden im Laufe des Mai 2025 statt und werden im Dienstvorschriftensystem neu verlautbart bzw. veröffentlicht. Sie erhalten die Information dazu in gewohnter Art und Weise wie bislang auch.
Gibt es Dienstanweisungen, die ersatzlos per 01.05.2025 außer Kraft gesetzt wurden?
Ja, die u.a. Dienstanweisungen sind davon betroffen:
Warum sind Ärzt*innen von der Einführung des DZM WIGEV nicht betroffen?
Ärzt*innen haben bereits seit 2015 ein Dienstzeitmodell, welchem die Berechnung der monatlichen Sollarbeitszeit analog dem DZM WIGEV zu Grunde liegt.
Darf ich mir aussuchen, ob ich in das DZM WIGEV wechseln möchte?
Nein, wenn Sie derzeit in einem Dienstzeitmodell tätig sind, das ab 01.05.2025 abgelöst wird, dann sind Sie ab 01.05.2025 im DZM WIGEV tätig.
Wie berechnet sich nun zukünftig das Monatssoll im DZM WIGEV?
Es werden die Tage des Monats von Montag bis Freitag gezählt. Fällt ein Feiertag in diesen Zeitraum, wird dieser Tag nicht berücksichtigt.
Berechnung Vollzeit (40 Wochenstunden):
8 X Anzahl der Arbeitstage/Monat (Montag-Freitag ohne Feiertage)
Das ergibt beispielsweise ein Monatssoll von 160 Stunden für Mai 2025 (8 Stunden X 20 Arbeitstage = 160 Stunden)
Berechnung Teilzeit (zum Beispiel 30 Wochenstunden):
Wochenstundenverpflichtung : 5 X Anzahl der Arbeitstage/Monat (Montag-Freitag ohne Feiertage)
Bei einer Verpflichtung von 30 Wochenstunden ergibt dies beispielsweise ein Monatssoll von 132 Stunden (30 Stunden : 5 Tage = 6 Stunden X 20 Arbeitstage = 120 Stunden) für Mai 2025.
Was bringt mir die neue monatliche Sollstundenberechnung?
Durch die reduzierte monatliche Sollarbeitszeit kommen Sie früher in die Abgeltung von Mehrdienstleistungen.
Wie hat der Ausgleich der reduzierten monatlichen Arbeitszeit zu erfolgen?
Der Ausgleich hat durch Mehrdienstleistungen zu erfolgen.
Ist das DZM WIGEV ein flexibles Dienstzeitmodell?
Ja. Im DZM WIGEV können Tagdienste, Nachtdienste, verlängerte Dienste und/oder Feiertagsdienste geleistet werden. Je nach Bedürfnis der Abteilung, des Bereiches, der Station, etc. können die angeführten Dienste individuell miteinander kombiniert werden.
Wie lange müssen Tagdienste, Nachtdienste und verlängerte Dienste dauern? Wann haben diese zu beginnen? Wann müssen sie enden?
Tagdienst | Nachtdienst | verlängerter Dienst | |
Standarddienstlänge | 6 bis 12,75 Std.* | 12,25 bis 12,75 Std.* | 24 bis 25 Std. |
frühestmöglicher Dienstbeginn | 6:00 Uhr | 17:15 Uhr | 06:00 Uhr |
spätestmöglicher Dienstbeginn
|
16:00 Uhr | 20:00 Uhr | 09:00 Uhr |
frühestmögliches Dienstende | 12:00 Uhr | 06:00 Uhr (am Folgetag) |
06:00 Uhr (am Folgetag)
|
spätestmögliches Dienstende | 22:00 Uhr | 08:45 Uhr (am Folgetag) | 10:00 Uhr (am Folgetag) |
* erforderliche Umkleidezeiten sind gesondert zu erfassen
Sind Abweichungen möglich?
Tagdienste:
Eine Verkürzung der Tagdienstlänge von vollbeschäftigten Bediensteten auf mindestens 4 Stunden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Verkürzung der Tagdienstlänge ist an Sams-, Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.
Nachtdienste:
Eine Verkürzung der Nachtdienstlänge auf mindestens 10 Stunden ist nur möglich, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.
Verlängerte Dienste:
Eine Verkürzung der Dienstlänge von verlängerten Diensten auf mindestens 13,01 Stunden ist nur möglich, wenn diese aus betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist und eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Führungskraft, dem zuständigen Mitglied der Kollegialen Führung bzw. der Leitung sowie der örtlichen Personalvertretung getroffen wurde.
Muss ich weiterhin Nacht-, Sonn-, Feiertagsdienste und/oder verlängerte Dienste leisten?
Wenn Sie bisher Nacht-, Sonn-, Feiertagsdienste und/oder verlängerte Dienste leisten mussten, können Sie davon ausgehen, dass Sie diese auch zukünftig leisten werden müssen.
Was ist ein verlängerter Dienst?
Ein verlängerter Dienst im Sinne des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 – KA-AZG ist ein Dienst, der geplant länger als 13 Stunden und maximal 25 Stunden dauert.
Welche Berufsgruppen dürfen verlängerte Dienste leisten?
Derzeit dürfen folgende Bedienstete im Wiener Gesundheitsverbund verlängerte Dienste leisten:
Wo wird festgelegt, welche Dienstarten (Tagdienste und/oder Nachtdienste etc.) für meinen Bereich erforderlich sind?
Die Führungskräfte müssen gemeinsam mit dem jeweiligen Kollegialen Führungsmitglied bzw. mit der Leitung und der örtlichen Personalvertretung festlegen, welche Dienstformen für den Bereich erforderlich sind. Die Bedürfnisse sind in der dienststellenspezifischen Vereinbarung entsprechend festzulegen.
Hat das DZM WIGEV Auswirkungen auf die Tages- und Nachtpräsenz?
Nein, das DZM WIGEV hat keinerlei Auswirkungen auf die bisher vereinbarten Tages- oder Nachtpräsenzen.
Für welche Bereiche sind solche dienststellenspezifischen Vereinbarungen festzulegen?
Jeder Bereich (Abteilung, Station, Organisationseinheit, etc.), der von der Einführung des DZM WIGEV betroffen ist, hat eine dienststellenspezifische Vereinbarung abzuschließen.
Download (Word-Dokument):
Muster „Dienststellenspezifische Vereinbarung“
Wie viele Zeitausgleichsstunden (Freizeitausgleich aus Mehrdienstleistungen) darf mein Zeitausgleichskonto maximal aufweisen?
Das Zeitausgleichskonto darf bei Vollbeschäftigen maximal 40 Stunden aufweisen. Konten, die derzeit mehr als 40 Stunden aufweisen, sind sukzessive mittels Freizeitkonsumation abzubauen bzw. können je nach Möglichkeit (rechtliche Rahmenbedingungen sind diesbezüglich einzuhalten) auch Auszahlungen erfolgen.
Für Teilzeitbeschäftigten mit einem reduzierten Wochenstundenausmaß gelten nachstehend angeführte Regelungen:
Wochenstundenausmaß | Höchstgrenze Zeitausgleich |
bis zu 10 Stunden | 10 Stunden |
>10-20 Stunden | 20 Stunden |
>20-30 Stunden | 30 Stunden |
>30-39 Stunden | 40 Stunden |
Bei Teilzeitbeschäftigten ist jenes Zeitausgleichskonto betroffen, welches ausschließlich hochgerechnete Zeitausgleiche (drei Monate nach Entstehung der Mehrdienstleistung) beinhaltet.
Werden Zugabestunden (UZ-Stunden) weiterhin noch zuerkannt?
UZ-Stunden, die derzeit noch im Dienstzeitmodell „Wiener Arbeitszeitmodell“ bis 30.04.2025 zuerkannt werden, gibt es ab 01.05.2025 nicht mehr.
Was passiert mit den UZ-Stunden, die bis zum 30.04.2025 zugebucht werden?
Diese, und allfällige noch vorhandene Stunden aus den Vorjahren, sind bis spätestens 31.12.2027 zu konsumieren. Eine finanzielle Abgeltung ist nicht möglich.
Wann erfolgt ein Dienstantritt nach einer Absenz (zum Beispiel Krankenstand oder Pflegefreistellung)?
Der Dienstantritt hat an jenem Tag zu erfolgen, an dem eine Dienstleistung im Dienstplan vorgesehen ist.
Beispiel:
Eine Arbeitsunfähigkeit wird bis Dienstag bescheinigt. Im Dienstplan ist die nächste Dienstleistung am Freitag vorgesehen, so hat der Dienstantritt nach der Absenz am Freitag zu erfolgen.
Liegt kein Dienstplan vor, so hat der Dienst an dem der Absenz nächstfolgenden Tag (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) zu erfolgen.
Beispiel:
Wird eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag bescheinigt, so hat der Dienstantritt am darauffolgenden Montag, sofern dies kein Feiertag ist, zu erfolgen.
Trifft die Halbfeiertageregelung auf mich zu?
An der Halbfeiertagsregelung hat sich aufgrund des DZM WIGEV nichts geändert. Jene Bediensteten, die bislang schon am Halbfeiertag ihren Dienst um 12:00 Uhr beenden konnten, können dies voraussichtlich auch weiterhin. Bitte lesen Sie hier nochmal in den genauen Bestimmungen der Halbfeiertagsregelung nach. Hier kommen Sie zur letztgültigen Dienstanweisung im Intranet.
Haben wir jetzt eine 37,5 Stunden Arbeitswoche?
Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf ihre vereinbarte wöchentliche Stundenverpflichtung und die gesetzliche Normalarbeitszeit bei Vollbeschäftigten von 40 Stunden.
Was sind Mehrdienstleistungen?
Mehrdienstleistungen sind Dienstleistungen, die über die monatlich errechnete Sollarbeitszeit hinausgehen. Bei Vollbeschäftigten sind das Überstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind das Mehrstunden. Wird die Sollarbeitszeit einer Vollbeschäftigung überschritten, spricht man bei Teilzeitbeschäftigten ebenfalls von Überstunden.
Muss ich jetzt weniger oder mehr arbeiten?
Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden im Monat gleichbleibend ist.
Bin ich verpflichtet Mehrdienstleistungen zu erbringen?
Die Verpflichtung der Erbringung von Mehrdienstleistungen ergibt sich aufgrund der dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 26a Dienstordnung 1994, § 11a Vertragsbedienstetenordnung 1995 und § 34 Wiener Bedienstetengesetz). Es handelt sich hierbei um eine Dienstpflicht der Bediensteten.
Wie kann mir meine Führungskraft Mehrdienstleistungen anordnen?
Aufgrund der dienstrechtlichen Bestimmungen kann die Anordnung von Mehrdienstleistungen durch die Führungskraft sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Bestimmungen dazu können Sie den § 26a Dienstordnung 1994, § 11a Vertragsbedienstetenordnung 1995 und § 34 Wiener Bedienstetengesetz entnehmen.
Meine Führungskraft hat mir eine Mehrdienstleistung angeordnet. Ich brauche an diesem Tag aber kurzfristig einen dringenden freien Tag. Wie gehe ich damit um?
Voraussetzung für den freien Tag ist die Genehmigung der Führungskraft. Erfolgt eine Genehmigung der Führungskraft, muss diese die Anordnung der Mehrdienstleistung zurücknehmen. Aus diesem Tag wird dann ein freier Tag („Stricherltag“). Wichtig: Die von der Führungskraft zurückgenommene Mehrdienstleistung gelangt nicht zur Abgeltung.
Meine Führungskraft hat mir eine Mehrdienstleistung angeordnet. Ich brauche an diesem Tag aber eine Pflegefreistellung. Wie ich gehe damit um?
Die Führungskraft muss die angeordnete Mehrdienstleistung zurücknehmen. Aus diesem Tag wird dann ein freier Tag („Stricherltag“). Wichtig: Es wird somit kein Pflegefreistellungstag verbraucht und die zurückgenommene Mehrdienstleistung gelangt nicht zur Abgeltung.
Können Teilzeitbeschäftigen bereits Mehrdienstleistungen im Dienstplan angeordnet werden?
Seit 01.01.2025 werden Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich in zwei Gruppen unterschieden:
1. Teilzeitbeschäftigte ohne Rechtsanspruch
Diesen Teilzeitbeschäftigten dürfen im Dienstplan Mehrdienstleistungen angeordnet werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist, obwohl auch vollbeschäftigte Bedienstete zur Verfügung stehen.
2. Teilzeitbeschäftigte mit Rechtsanspruch (Kinderbetreuung, Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen und Familienhospiz)
Diesen Teilzeitbeschäftigten dürfen keine Mehrdienstleistungen im Dienstplan angeordnet werden. Sie dürfen nur dann Mehrdienstleistungen erbringen, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und weder vollbeschäftigte Bediensteten noch teilzeitbeschäftigte Bedienstete ohne Rechtsanspruch zur Verfügung stehen.
Bis zu welchem Zeitpunkt kann meine Führungskraft Mehrdienstleistungen zurückziehen?
Eine bereits angeordnete Mehrdienstleistung darf durch die Führungskraft nur in unumgänglichen Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Dann, wenn der ursprüngliche Anlass für die Anordnung unvorhergesehen wegfällt und die geplante Mehrdienstleistung auch nicht anderweitig benötigt wird, z.B. innerhalb der eigenen Abteilung oder auf einer benachbarten Station.
Eine Rücknahme ist nur dann zulässig, wenn die*der betroffene Bedienstete mindestens drei Tage im Voraus informiert wird. Innerhalb des Zeitraumes von ein bis drei Tagen vor der Erbringung der Mehrdienstleistung, kann die Rücknahme der Mehrdienstleistung ausschließlich im Einvernehmen mit der*dem Bediensteten erfolgen. Der Tag der Rücknahme (= Tag 0) und fällt nicht unter die 3-Tagesfrist. Der Rücknahmegrund, das Rücknahmedatum sowie ein entsprechender Vermerk über die erfolgte Information sind in den Dienstplanprogrammen zu dokumentieren.
Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, wenn Mitarbeiter*innen selbst an diesen Tagen Abwesenheiten beantragen (z.B. zwingend erforderliche Pflegefreistellung).
Ist es zulässig, dass mir meine Führungskraft im IST-Dienstplan eine Mehrdienstleistung einteilt, obwohl einer*einem Kolleg*in am selben Tag in der Planung bereits die Konsumation von Zeitguthaben gewährt wurde?
Ja, diese Vorgehensweise ist zulässig. Gilt aber nur für folgende Zeitguthaben: NSchG-Stunden, Strahlenschutzstunden, Lichtstunden und ZZ-Stunden.
Warum gilt diese Regelung nur für die angeführten Zeitguthaben?
Bei diesen Zeitguthaben handelt es sich um nicht finanziell abgeltbare Zeitguthaben.
Wie werden Mehrstunden abgegolten? Gibt es Unterschiede beim Alt- und Neurecht?
Nein, es gibt keinen Unterschied. Mehrstunden müssen prioritär innerhalb der nächsten drei Monate nach ihrer Entstehung 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden. War dies nicht möglich, können sie zur Gänze in Freizeit, zur Gänze monetär oder kombiniert (1:1 in Freizeit + Auszahlung des Zuschlages) abgegolten werden. Die Mitarbeiter*innen können einen Abgeltungswunsch bekanntgeben, die Führungskraft hat jedoch die Letztentscheidung über die Abgeltungsart.
Welche Wertigkeit hat eine Mehrstunde nach drei Monaten, wenn diese nicht 1:1 in Freizeit konsumiert werden konnten?
Montag – Samstag, 06:00 – 22:00 Uhr: 1:1,25 (125%)
Montag – Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr: 1:2 (200%)
Sonntag und Feiertag, 00:00 – 24:00 Uhr: 1:2 (200%)
Wie werden Überstunden abgegolten? Gibt es Unterschiede beim Alt- und Neurecht?
Nein, es gibt keinen Unterschied. Überstunden können zur Gänze in Freizeit, zur Gänze monetär oder kombiniert (1:1 in Freizeit + Auszahlung des Überstundenzuschlages) abgegolten werden. Die Mitarbeiter*innen können einen Abgeltungswunsch bekanntgeben, die Führungskraft hat jedoch die Letztentscheidung über die Abgeltungsart.
Welche Wertigkeit hat eine Überstunde?
Montag – Samstag, 06:00 – 22:00 Uhr: 1:1,5 (150%)
Montag – Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr: 1:2 (200%)
Sonntag und Feiertag, 00:00 – 24:00 Uhr: 1:2 (200%)
Wie weit im Voraus muss der Dienstplan erstellt werden?
Die Dienstplanerstellung hat zwei Monate im Voraus zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Dienstplan zum Beispiel für Juni 2025 Ende März 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein muss.
Wann muss der Dienstplan für Mai 2025 zur Verfügung stehen?
Der Dienstplan für Mai 2025 müsste Ende Februar 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein. Es wird ausschließlich für das Monat Mai 2025 die Ausnahmeregelung getroffen, dass der Dienstplan bis Ende März 2025 fertig geplant und im Dienstplanprogramm hinterlegt sein muss. Bitte um Beachtung, dass der Dienstplan für Juni 2025 ebenfalls bis Ende März 2025 fertiggestellt sein muss.
Ändert sich etwas bei der Erstellung des Dienstplanes?
Der Dienstplan besteht bei der Planung jetzt aus einem Sollplan und einem Istplan. Der Istplan muss bei der Dienstplanung nur ausgefüllt werden, wenn schon feststeht, dass für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Mehrdienstleistungen notwendig sind.
Welche Dienste sind vorrangig innerhalb der monatlichen Sollarbeitszeit zu leisten?
Im Sollplan sind pro Mitarbeiter*in zuerst die in diesem Monat zu leistenden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste zu planen. Hierbei kann eine Toleranzgrenze von +/- 5 Stunden berücksichtigt werden.
Welche Dienste sind auf Mehrdienstleistungsbasis zu leisten?
Es sind vorrangig Tagdienste im Zeitraum Montag bis Samstag, 06:00 bis 22:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) auf Mehrdienstleistungsbasis zu planen. Diese sind bereits während der monatlichen Dienstplanerstellung im Istplan zu planen.
Sind geplante Tagdienste auf Mehrdienstleistungsbasis, die im Zuge der Dienstplanerstellung bereits im Istplan geplant wurden, Einspringdienste?
Nein, da Einspringdienste weiterhin der Kurzfristigkeit der Anordnung der Führungskraft innerhalb von 14 Tagen unterliegen. An der bisher bekannten Regelung zu den Einspringdiensten ändert sich durch die Einführung des DZM WIGEV nichts.
Meine Diensteinteilung weist eine Unterplanung von -5 Stunden auf. Wie passiert der Ausgleich dieses Minus?
Sollten in einem Monat Minusstunden entstanden sein, so werden bei der Abrechnung diese Minusstunden zunächst
Wie viele Tage dürfen maximal hintereinander dienstfrei geplant werden?
Hierzu gibt es keine Vorgabe im DZM WIGEV. Dabei gilt jedoch, dass die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 und des Arbeitsruhegesetzes jedenfalls einzuhalten sind.
Gibt es eine Begrenzung von maximal hintereinander geplanten Diensten?
Insofern die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes 1997 und des Arbeitsruhegesetzes eingehalten sind, gibt es keine Begrenzungen. So könnten beispielsweise auch vier Nachtdienste hintereinander geplant werden.
Dürfen monatsübergreifende Diensttäusche geleistet werden?
Nein, monatsübergreifende Diensttäusche sind unzulässig.
Muss ich jetzt jedes Wochenende Dienst versehen?
Nein, Sie müssen nicht jedes Wochenende Dienst versehen. Die Führungskräfte sind angehalten auf eine faire und gerechte Verteilung in Bezug auf Arbeitsbelastung und Arbeitszeit zu achten. Grundsätzlich hat jede*r Bedienstete das Recht auf die gleichmäßige Verteilung von Diensten sowie Verteilung von Mehrdienstleistungen innerhalb einer Organisationseinheit (Abteilung, Station, usw.). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass mindestens die Hälfte der Wochenenden (Samstag und Sonntag) im Durchrechnungszeitraum möglichst dienstantrittsfrei geplant werden sollen.
Stimmt es, dass ich nur noch fünf Einspringdienste pro Jahr machen darf?
Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die rechtliche Grundlage der Einspringdienste.
Ist es erlaubt, „Schattendienstpläne” zu führen?
Nein, es ist nicht erlaubt einen „Schattendienstplan“ zu führen.
Es kommt aufgrund der reduzierten Sollstundenverpflichtung zu personellen Engpässen. Wie ist damit umzugehen?
Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden – wie in der Vergangenheit – im Monat gleichbleibend ist. Durch die reduzierte monatliche Sollarbeitszeit kommen Sie jedoch früher in die Abgeltung von Mehrdienstleistungen.
Welche Zulagen bzw. Vergütungen kommen durch das neue DZM nicht mehr zur Auszahlung?
Aufgrund des reduzierten Monatssolls gebührt ab 01.05.2025 keine Feiertagspauschale (Kz. 8400) mehr. Dienstleistungen an Feiertagen innerhalb der Normalarbeitszeit werden ab 01.05.2025 mit einer höheren stündlichen Feiertagsabgeltung (€ 20,41/Stunde) ausbezahlt.
Es gebühren auch keine Mehrdienstleistungspauschalen (zum Beispiel Wechseldienstentschädigungen, Mehrdienstleistungspauschale für 43-Wochenstundenverpflichtung) mehr. Alle Mehrdienstleistungen werden im Zuge von einzelverrechneten Mehrdienstleistungen (zum Beispiel 150%ige oder 200%ige Überstunden im Falle von Vollbeschäftigten) und der 12%igen Urlaubsabgeltung abgegolten.
Fällt auch die Mehrdienstleistungspauschale (Nebengebührenkatalog, Beilage E-I/III/WIGEV, Punkt 25, Kz. 8530-8538) für die Aufseher*innen, Oberaufseher*innen etc., die der Dienstordnung 1994 unterstellt bzw. gemäß der Vertragsbedienstetenordnung 1995 angestellt sind, weg?
Nein, diesen Berufsgruppen gebührt die Pauschale weiterhin, insofern sie diese jetzt auch schon erhalten. Dies aus jenem Grund, da die Bediensteten nicht von der Umstellung in das DZM WIGEV betroffen sind. Es darf jedoch angemerkt werden, dass eine Neuzuerkennung dieser Zulage zukünftig nicht mehr möglich ist.
Stimmt es, dass der Grundgehalt sinkt, weil ich jetzt nicht mehr so viele Sollstunden arbeiten muss?
Nein, das DZM WIGEV wirkt sich nicht auf Ihr Grundgehalt aus, da Sie weiterhin Ihrer jeweiligen Stundenverpflichtung nachkommen.
Verdiene ich jetzt weniger, wenn ich keine Mehrdienstleistungen erbringe?
Sollten Sie keine Mehrdienstleistung erbringen, kann auch keine Mehrdienstleistung abgegolten werden.
Wird es weiterhin Urlaube in Tagen bzw. Schichten geben?
Nein, das Urlaubskontingent wird ab 01.05.2025 nur mehr in Stunden zur Verfügung stehen.
Wie erfolgt die Konsumation des Urlaubs (§ 48 DO 1994, § 25 VBO 1995 und § 46 W-BedG)?
Der Urlaubsverbrauch kann tageweise (geplant oder ungeplant) oder stündlich aufgrund von dienstrechtlichen Ausnahmebestimmungen (die es bereits seit vielen Jahren gibt) erfolgen. Urlaub kann stündlich konsumiert werden:
Stimmt es, dass ich weniger Urlaubstage/Urlaubsstunden habe, weil mein Urlaubstag jetzt acht Stunden wert ist (und nicht mehr 5,714)?
Nein, das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die dienstrechtlichen Bestimmungen. Er erfolgt lediglich eine Umverteilung der Urlaubsstunden anstelle von Montag bis Sonntag auf Montag bis Freitag.
Was ist ein geplanter Urlaub?
Es wird dann von einem geplanten Urlaub gesprochen, wenn die Urlaubsplanung bereits im Zuge der Dienstplanerstellung berücksichtigt wird.
Beispiel 1 (Konsumation einer Kalenderwoche Urlaub von Montag bis Sonntag): Es werden fünf Urlaubstage zu je 8 Stunden (= 40 Stunden) geplant. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelung nur das anstelle der acht Stunden das jeweilige Tagessoll von Teilzeitbeschäftigten hinterlegt wird.
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
U (0 Std.) |
U (0 Std.) |
Beispiel 2 (Konsumation Urlaub von Donnerstag bis Dienstag): Es werden folglich vier Urlaubstage zu je 8 Stunden (= 32 Stunden) geplant. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelung nur das anstelle der acht Stunden das jeweilige Tagessoll von Teilzeitbeschäftigten hinterlegt wird.
Do | Fr | Sa | So | Mo | Di |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
U (0 Std.) |
U (0 Std.) |
U (8 Std.) |
U (8 Std.) |
Was ist ein ungeplanter Urlaub?
Es wird dann von einem ungeplanten Urlaub gesprochen, wenn die Urlaubskonsumation erfolgt und bereits ein genehmigter Dienstplan vorliegt.
Beispiel:
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | |
SOLL | Tag-dienst 12,5 Std. |
Tag-dienst 6 Std. |
– | – | Tag-dienst 12,5 Std. |
Tag-dienst 12,5 Std. |
– |
IST | U (12,5 Std.) |
U (6 Std.) |
U (0 Std.) |
U (0 Std.) |
U (12,5 Std.) |
U (12,5 Std.) |
U (0 Std.) |
Diese Urlaubswoche hat eine Wertigkeit von 43,5 Stunden (Summe der Stundenausmaße der geplanten Dienste: 12,5 + 6 + 12,5 + 12,5 Stunden), welche vom Urlaubskontingent abgebucht werden.
Gibt es die Urlaubsrückvergütungsregelung (UV-Tageregelung) ab 01.05.2025 noch?
Die UV-Tageregelung, die Sie aus dem Dienstzeitmodell „Wiener Arbeitszeitmodell“ und „Flexible Diensteinteilung“ kennen, gibt es ab 01.05.2025 nicht mehr.
Ab 01.05.2025 gilt für die Bediensteten, die der Dienstordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 unterliegen, nur mehr die dienstrechtliche Ausnahmebestimmung (Samstagsregelung). Fällt ein Feiertag auf einen Samstag und wird in diesem Zusammenhang ein mindestens fünftägiger Urlaub konsumiert, so wird ein Urlaubstag refundiert. Diese Refundierung ist ab 01.05.2025 nicht mehr in den Dienstplanprogrammen ersichtlich und findet ausschließlich im Personaladministrationsprogramm ViPer statt.
Ist meine Entlastungswoche jetzt weniger wert?
Das DZM WIGEV hat keine Auswirkung auf die rechtliche Grundlage und Wertigkeit der Entlastungswoche.
Gibt es einen Ausgleich bei finanziellen Verlusten, z.B. aufgrund des Wegfalls der Feiertagspauschale?
Nein, es gibt keinen Ausgleich für mögliche finanzielle Verluste.
Ich beziehe eine KA-AZG-Ausgleichszulage. Bleibt mir diese weiterhin zuerkannt?
Ja, die Anspruchsberechtigung bleibt mit der Einführung des DZM WIGEV weiterhin bestehen. Allerdings ist darauf zu achten, dass das bislang geleistete monatliche Stundenausmaß auch DZM WIGEV gleichbleibt und dementsprechend erbracht wird.
Wann und um wie viel erhöht sich die Chargenzulage?
Zusätzlich zum neuen Dienstzeitmodell wird mit 1. Juni 2025 auch die Chargenzulage für Führungskräfte im Bereich der Pflege sowie der MTDG-Berufe (inklusive Leitungen Hebammen, Leitungen Medizinischer Assistenzberufe und auch für Lehrer*innen im Gesundheitswesen) erhöht. Die Erhöhung beträgt zwischen 350 und 600 Euro brutto monatlich (ausgehend von den Beträgen aus 2024) und gilt für jene Führungskräfte, die nach der Dienstordnung bzw. der Vertragsbedienstetenordnung (Altsystem) angestellt sind. Die Auszahlung der erhöhten Chargenzulage wird rückwirkend erfolgen, voraussichtlich ab Herbst 2025.
Bereits Anfang 2024 wurde die Abgeltung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten deutlich verbessert. Das neue Dienstzeitmodell setzt diesen positiven Trend fort und schließt damit inhaltlich an die bereits umgesetzten Maßnahmen an.