Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung 1975, Sicherheitspolizeigesetz, Anstaltsordnung bzw. Hausordnung sowie berechtigtes Interesse.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Interesse des Verantwortlichen gemäß oben genannten Zwecken und dem Interesse einer betroffenen Person, deren Daten verarbeitet werden, ergibt ein Überwiegen der Interessen des Verantwortlichen, insbesondere da
- nur eine Echtzeitüberwachung erfolgt bzw.
- im Falle der Speicherung von Bilddaten diese ausschließlich verschlüsselt gespeichert werden,
- eine Protokollierung über die Verwendungsvorgänge (ausgenommen bei Echtzeitüberwachung) vorgesehen ist und
- nur im Anlassfall eine Auswertung von gespeicherten Bilddaten erfolgt.
Es besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten.